Rz. 18
Abs. 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Lehrgangskosten über die ordnungsgemäße Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme hinaus übernommen werden können. Insofern handelt es sich nicht um eine arbeitsmarktpolitische Leistung an den Arbeitnehmer, sondern an den Träger. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass vorrangig eine Nachbesetzung mit einem anderen Teilnehmer vorgenommen wird, wenn der ursprüngliche Teilnehmer an der Maßnahme diese nicht bis zum planmäßigen Ende besucht. Der Nachbesetzer würde sozusagen die gezahlten Lehrgangskosten für den ausgeschiedenen Teilnehmer aufbrauchen. Eine solche Handhabung kann über die Angemessenheit von Teilnahmebedingungen als Voraussetzung für die Zulassung einer Maßnahme eingesteuert werden, faktisch ist das aber in zeitlicher Hinsicht auch nur eingeschränkt möglich und insbesondere davon abhängig, wie weit die Maßnahme bereits fortgeschritten ist. Der Maßnahmeträger kann insoweit nur darlegen, dass ihm keine Person bekannt war, durch die eine Nachbesetzung erfolgen konnte. Denn der Maßnahmeträger weiß nicht, welche Arbeitnehmer einen entsprechenden Bildungsgutschein erhalten haben. Weist die Agentur für Arbeit dem Maßnahmeträger nicht solche Personen nach, darf sie nicht erwarten, dass der Maßnahmeträger sozusagen ins Blaue hinein Anstrengungen unternimmt, um einen Arbeitnehmer mit einem passenden Bildungsgutschein aufzuspüren. Anders liegt der Sachverhalt dann, wenn dem Maßnahmeträger solche Personen bekannt sind, z. B. weil sie bereits für eine Folgemaßnahme vorgemerkt sind. Letztlich geht es darum, ob dem Maßnahmeträger eine wirtschaftliche Einbuße durch den Erfolg seiner eigenen Vermittlungsbemühungen für den Teilnehmer droht.
Rz. 19
Ist eine Nachbesetzung nicht möglich, stellt sich für den Gesetzgeber die Frage, in welchen Fällen es unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gerechtfertigt erscheint, Lehrgangskosten gleichwohl auch ohne die Teilnahme des Arbeitnehmers an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zu übernehmen. Mit Abs. 2 hat sich der Gesetzgeber diesbezüglich festgelegt und die Weiterzahlung in Fällen fehlender Nachbesetzungsmöglichkeit legalisiert, in denen der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig aus der Maßnahme ausgeschieden ist und das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Maßnahmeträgers zustande gekommen ist. Die Entscheidung nach Abs. 2 trifft die Agentur für Arbeit unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Sie hat dabei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen und in die Entscheidung einzubeziehen.
Rz. 20
Damit trägt der Gesetzgeber den Sachverhalten sinnvoll Rechnung, in denen sich der weitere Besuch der Weiterbildungsmaßnahme erübrigt, weil das oberste Ziel der Arbeitsförderung, den Arbeitnehmer wieder beruflich einzugliedern, erreicht ist. Die Regelung ist jedoch nicht konsequent und bis ins Detail durchdacht. An die Arbeitsaufnahme werden durch das Gesetz keine besonderen Anforderungen gestellt. Nachvollziehbar ist noch, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit damit nicht gemeint ist; denn dann hätte die Regelung mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit formuliert sein müssen. Andere Arbeitsaufnahmen, gleich welcher Art, also z. B. auch als Mini-Job oder sonst arbeitslosenversicherungsfreie oder sozialversicherungsfreie Beschäftigung, werden hingegen erfasst. Daran ändert auch nichts, dass das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Maßnahmeträgers zustande gekommen sein muss, weil sich aus der Vermittlungstätigkeit, wenn auch ungewollt, sehr wohl z. B. kurzzeitige Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben können. Unerheblich ist, ob die Arbeitsaufnahme im Inland oder im Ausland zustande kommt.
Rz. 21
Nach Sinn und Zweck der Weiterbildungsregelungen wird allerdings davon ausgegangen werden können, dass der Maßnahmeträger in erster Linie Vermittlungsbemühungen unternimmt oder unterstützt, die auf eine Beschäftigung zielen, die den durch die Weiterbildungsmaßnahme erreichten Abschluss voraussetzt. Das ist aber nach der gesetzlichen Formulierung keineswegs zwingend. Erforderlich ist nur, dass die Vermittlungsaktivitäten des Maßnahmeträgers ursächlich für das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses waren. Die geforderte Kausalität kann dann als gegeben betrachtet werden, wenn der Maßnahmeträger nach dem Grundsatz der wesentlichen Bedingung die wesentliche Ursache dafür gesetzt hat, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit zustande gekommen ist. Dabei ist das Risiko zu betrachten, dass es jeder insoweit unterwertigen Beschäftigung an Nachhaltigkeit mangeln könnte. Abs. 2 gilt grundsätzlich für alle Kostenarten der Lehrgangskosten, gemeint sind aber die Kosten, die trotz des Abbruches noch anfallen. Das dürfte z. B. bei der Prüfungsgebühr nicht mehr der Fall sein. Die notwendige Kausalität kann sich auch aus vergleichsweise geringen Aktivitäten des Maßnahmeträgers ergeben, wenn weder der Teilnehmer noch die Agentur für Arbeit an dem Zustandekommen der Arbeitsaufnahme beteiligt waren.
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