Rz. 9
Fördervoraussetzung ist zudem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Förderung nach §§ 88 ff. setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 88. Es folgt aber aus der Verwendung des Begriffs "Arbeitsentgelt" (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.5.2007, L 7 AL 3306/05). Eine Besonderheit besteht beim Kurzarbeitergeld. Dieses stellt kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV dar. Erhält der Arbeitnehmer neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt, ist die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nicht ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage für die Eingliederungszuschüsse ist in diesem Fall das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt. Für die Anwendbarkeit der § 88 ff. kommt dabei sowohl ein wirksam vereinbarter Arbeitsvertrag als auch ein faktisches Arbeitsverhältnis in Betracht. Arbeitsverhältnis ist dabei in erster Linie ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Rechtsverhältnis. Aber auch befristete Arbeitsverträge erfüllen die Fördervoraussetzungen, wenn es zumindest für die Dauer der Förderung und einer entsprechenden Nachbeschäftigungsdauer vereinbart worden ist.
Rz. 10
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses setzt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 8 SGB IV erfüllt nicht die Fördervoraussetzungen. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen von Angehörigen des Arbeitgebers i. S. v. § 16 Abs. 5 SGB X ist grundsätzlich möglich, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber dem Arbeitgeberinteresse an einer Einstellung überwiegt (Fachliche Weisungen der BA zu § 88, Stand: 4/2018). Anhaltspunkte dafür können sein, dass
- anderweitige Vemittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren,
- für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf eine bestimmte Person erteilt wurde oder
- die Initiative zur Einstellung von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgeht.
Rz. 11
Außerdem setzt das Arbeitsverhältnis im Regelfall die Zahlung eines Entgelts voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Beziehungen, nicht dagegen, ob die Parteien ihre gegenseitigen Beziehungen als Arbeitsverhältnis oder als selbständiges Dienstverhältnis bezeichnen oder äußerlich gestalten (so genannte Scheinselbständigkeit). Maßgebend dafür, ob ein abhängiges Arbeitsverhältnis oder ein unabhängiges Dienstverhältnis vorliegt, ist nach bisher herrschender Rechtsauffassung vor allem der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Arbeitsleistung Verpflichtete befindet. Dabei ist wesentlich, in welchem Umfang er hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer der Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden ist, ob eine Eingliederung in den Betrieb, eine ständige enge Zusammenarbeit mit anderen im Dienst des Berechtigten (Arbeitgeber) stehenden Personen sowie eine Unterordnung unter solche Personen besteht.
Rz. 12
Grundsätzlich ist nur löst nur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis die Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit aus, da eine dauerhafte Eingliederung Ziel der Vorschrift ist. Allerdings ist der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht Fördervoraussetzung. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Förderung eines nur befristeten Arbeitsverhältnisses, die nicht ausgeschlossen ist, sofern das befristete Arbeitsverhältnis über die Förderungszeit hinausreicht, zur dauerhaften Eingliederung des Arbeitslosen beiträgt, wird der Agentur für Arbeit aber ein weiter Spielraum eingeräumt. Nach der Praxis der Arbeitsverwaltung kommt eine Förderung befristeter Arbeitsverträge nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis über den Förderzeitraum hinaus mindestens noch für die Dauer der Nachbeschäftigungszeit besteht (Fachliche Weisungen der BA zu § 88, Stand: 4/2018). Allerdings ist allein die Gewährung eines Eingliederungszuschusses kein Sachgrund für die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsvertrages (BAG, Urteil v. 4.6.2003, 7 AZR 489/02; ebenso LAG Köln, Urteil v. 15.8.2007, 8 Sa 107/07). Das BAG begründet dies damit, dass die Förderung nach den §§ 88 ff. nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen des Arbeitnehmers dient. Deshalb rechtfertigt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses die Befristung des Arbeitsvertrages mit dem geförderten Arbeitnehmer nicht.
Rz. 13
Auch eine Förderung von Leiharbeitsverhältnissen kann in Betracht kommen. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Verleiher durch die Einstellung der förderungsbedürftigen Person tatsächlich ein finanzieller Nachteil entsteht. Dies ist nach der Praxis der Arbeitsverwaltung dann der Fall, wenn dem Entleiher für die Überlassung des Arbeitnehmers wesentlich günstigere als die üblichen Konditionen eingeräumt werden. Ein finanzieller Nachteil kann auch darin liegen, dass der Verleiher einen Beitrag zum Ausgleich der Minderleistung leistet, z. B. durch Übernahme von Qualifizierungskosten oder durch Bereitstellung e...