Rz. 27
Das Verfahren bei der Gewährung des Kug ist zweistufig ausgestaltet (Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 3 und 53). Der Arbeitsausfall ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist nach § 99 Abs. 1 Satz 3 eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Zunächst muss der Arbeitgeber daher den Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen des Arbeitsausfalls glaubhaft gemacht werden (§ 97). Dazu ist der aus den Gründen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 bedingte Arbeitsausfall vom Arbeitgeber oder dem Betriebsrat schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Erst danach ist ein Antrag auf die Gewährung von Kug für die einzelnen Arbeitnehmer zu stellen. Dabei müssen die persönlichen Voraussetzungen der Ansprüche auf Kug der einzelnen Arbeitnehmer glaubhaft gemacht werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums zu stellen (Ausschlussfrist).
Rz. 28
Inhaber des Anspruchs auf Kug ist der jeweils vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitnehmer. Dieser ist aber nicht antragsberechtigt (BSG, Urteil v. 25.5.2005, B 11a/11 AL 15/04 R; Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 20), mit Ausnahme der Beantragung der Gleichwohlgewährung nach § 100 Abs. 3 (vgl. die dortige Komm.). Antragsberechtigt sind nur der Arbeitgeber und der Betriebsrat (Welkoborsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 20). Im gerichtlichen Verfahren nehmen Arbeitgeber und Betriebsrat die Rechte der Arbeitnehmer als Prozessstandschafter wahr (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 95 Rz. 16; Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 58). Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben insoweit das Risiko der Verfahrens- und Prozesskosten zu tragen, obwohl die Arbeitnehmer die eigentlichen Leistungsberechtigten sind. Die Arbeitnehmer sind weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren beizuladen. Dagegen ist der Betriebsrat beizuladen (Lüdtke/Guldan, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 95 Rz. 17; Rieke, in: GK-SRB, SGB III, § 95 Rz. 59).
Rz. 29
Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 besteht die Möglichkeit, das die Agentur für Arbeit vorläufig über die Auszahlung des Kug entscheidet. Voraussetzung hierfür ist, dass das Bestehen des Anspruchs auf Kug hinreichend wahrscheinlich ist, der Arbeitsverwaltung die Prüfung der vom Arbeitgeber eingereichten Unterlagen aber nicht zeitnah möglich ist. Liegen die nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 erforderlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlung nicht vor, hat die Agentur von Amts wegen oder auf Antrag des Arbeitgebers bzw. des Betriebsrats zu prüfen, ob nicht Abschlagszahlungen in Betracht kommt. Nach § 337 Abs. 4 kann eine Abschlagzahlung erfolgen, um unbillige Härten zu vermeiden, wenn der Arbeitgeber das Kug verauslagt hat und die wirtschaftliche Lage des Betriebs eine schnelle Refinanzierung erfordert. Eine Abschlagszahlung ist ebenfalls möglich, wenn es dem Arbeitgeber wegen der schlechten finanziellen Lage nicht möglich ist, das Kug vorzufinanzieren. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit der angeordneten und durchgeführten Kurzarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien bzw. zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat noch strittig ist (Kühl, in: Brand, SGB III, § 95 Rz. 14).
Rz. 30
Die Arbeitnehmer sind im Verwaltungsverfahren oder einem Rechtsstreit nicht beteiligt. Arbeitnehmer können das Kug nicht beantragen und auch nicht Bescheide über die Gewährung von Kug anfechten (Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 95 Rz. 46 m. w. N.). Die Sozialgerichte können aber den betroffenen Arbeitnehmer gem. § 75 Abs. 1 SGG beiladen. Wird die Bewilligung von Kug aufgehoben, kann der Arbeitgeber das zu viel vorgelegte Kug mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Entgelt aufrechnen (LAG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.6.2000, 9 Sa 487/00).