5.1 Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Sind Selbstständige von ihrer Tätigkeit und den Einkommensmöglichkeiten her eher einem Arbeitnehmer als einem Unternehmer vergleichbar, kann Versicherungspflicht zur Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger bestehen. Die Beiträge zur Rentenversicherung müssen diese Personen selbst tragen.

5.2 Hauptberufliche Selbstständigkeit

Beschäftigen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der darüber hinaus noch als Selbstständiger tätig ist, müssen weitere Prüfungen erfolgen. Sofern der Arbeitnehmer nebenher hauptberuflich selbstständig ist, die selbstständige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit als Arbeitnehmer also überwiegt, tritt in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung ein. Das gilt jedoch nicht für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Praxis-Tipp

Krankenkasse bewertet die Selbstständigkeit

Die Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit wird durch die Krankenkassen als Einzugsstelle festgestellt.

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