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Die Grundpauschale für existenzsichernde Leistungen im bisherigen Recht (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) fehlt in Abs. 3. Gleichwohl können bei Verträgen, die Angebote an Leistungsberechtigte umfassen, die in einer besonderen Wohnform gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 5 SGB XII leben, auch Vereinbarungen über i. S. d. SGB XII (unangemessene) Leistungen, die Lebenshaltungskosten (Kosten der Unterkunft) umfassen, erforderlich werden. Hinzu kommt die Notwendigkeit, ggf. Abgrenzungsregelungen für relevante Aufwendungen für notwendige Anlagen für die Erbringung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Aufwendungen für privat genutzten Wohnraum zu fixieren, da die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach dem Prinzip der personenzentrierten Leistungen kein Vertragsgegenstand der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 123 ff. mehr sind. Diese werden grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festgestellt (§§ 27, 27a i. V. m. § 97 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG).
Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die bis Jahresende 2019 in einer stationären Einrichtung leben, wechseln formalrechtlich zum 1.1.2020 in eine besondere Wohnform gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 5 SGB XII (vgl. aber zur Übergangsregelung § 139 SGB XII). Danach werden existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft grundsätzlich nicht mehr im Vertragsrecht des Achten Kapitel Teil 2 SGB IX (§§ 123 bis 134) abgebildet. Existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen sich ab dem 1.1.2020 unabhängig vom Aufenthaltsort nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (in Ausnahmefällen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder SGB II), soweit der Bezieher von Eingliederungshilfe bedürftig ist. Im Gegensatz zum Recht bis zum 31.12.2019 erhält er ab 1.1.2020 den Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 2) sowie die Kosten der Unterkunft und nicht mehr einen gedeckelten Barbetrag ausgezahlt (vgl. § 27b SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020). Der Leistungsberechtigte hat neben dem privat-rechtlichen Vertrag über die zu erbringenden Fachleistungen der Eingliederungshilfe einen weiteren privat-rechtlichen Vertrag über eine Vereinbarung über die Kosten der Unterkunft und Verpflegung mit dem Leistungsanbieter abzuschließen. Ob dies über einen weiteren privat-rechtlichen Vertrag erfolgt oder in dem gleichen typischerweise dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) unterworfenen Vertrag, der die Fachleistungen der Eingliederungshilfe regelt, ist offen. Jedenfalls sind Aufwendungen für die Unterkunft in den Verträgen separat auszuweisen. Allerdings spricht die Rechtsfolge des § 12 Abs. 5 WBVG dafür, lediglich einen Vertrag abzuschliessen, da der Leistungserbringer einen separaten Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nur unter der Voraussetzung kündigen könnte, dass der Bewohner den Vertrag über die Fachleistung kündigt (vgl. ,Kosten der Unterkunft, Beitrag reha-recht D52-2017 S. 3).
Im Gegensatz dazu haben die pauschalierten Bedarfe für Unterkunft und Heizung von Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nach dem bis Jahresende 2019 geltenden Recht nicht die Funktion, die konkreten Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Einzelfall zu decken. Stattdessen stellen sie, zusammen mit den übrigen Lebensunterhaltsbedarfen nach § 27b SGB XII (i. d. F. bis zum 31.12.2019), einen pauschalen Finanzierungsanteil an den in der stationären Einrichtung entstehenden Gesamtkosten (Leistungen der Eingliederungshilfe einschließlich des dort erbrachten Lebensunterhalts) dar und sind bis Ende 2019 folgerichtig im Leistungserbringungsrecht zu regeln (§ 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis zum 31.12.2019 – Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung).
Ab 1.1.2020 wird für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in der neuen Wohnform nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 5 SGB XII (i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020) auf die angemessene Höhe der Aufwendungen abgestellt und als Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht (vgl. Beschlussempfehlung Ausschuss Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10532 S. 74). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der zuständige Träger der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise zu übernehmen verpflichtet ist – regelmäßig der Träger der Eingliederungshilfe – wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung bei diesem Träger hin (§ 42a Abs. 6 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020). Allerdings können hierbei die im geltenden Recht auf die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für einen Einpersonenhaushalt (§ 42 Nr. 4 Buchst. b SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG ab 1.1.2020) begrenzten Bedarfe für Unterkunft und Heizung bei Nachweis, dass diese auf bestim...