2.2.1 Regelungsziel
Rz. 14
Abs. 3 weist den Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer die Aufgabe zu, gemeinsam und einheitlich Empfehlungen auf Bundesebene zum Inhalt der Rahmenverträge zu vereinbaren. Ziel ist auch hier, die Rechtspraxis bundesweit zu vereinheitlichen. Die Länder sahen keine Notwendigkeit für die Übernahme der Regelung in das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe, konnten sich im parlamentarischen Verfahren aber nicht durchsetzen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung des BTHG, 18/9954 S. 51).
2.2.2 Vertragsparteien
Rz. 15
Vereinigungen der Träger der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sind die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Vereinigungen der Leistungserbringer auf Bundesebene sind zahlreicher vertreten, von den größeren sind die BAGFW (Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege), der bpa (Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.) und die Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu nennen.
Wie bei den Landesrahmenvereinbarungen ist Voraussetzung für das Zustandekommen einer Empfehlung auf Bundesebene, dass alle Beteiligten den Empfehlungen zustimmen (Abs. 1 Satz 1 "gemeinsam und einheitlich"). Fehlt es an der Zustimmung auch nur eines Beteiligten, kommen die Empfehlungen nicht wirksam zustande (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 18). Eine Konfliktlösung für den Fall des Scheiterns sieht der Gesetzgeber im Gegensatz zum Scheitern von Landesrahmenvereinbarungen nicht vor.
Die Aufnahme von Verhandlungen, mit dem Ziel eine Bundesempfehlung abzuschließen, setzt voraus, dass die Träger der Eingliederungshilfe durch die Länder bestimmt sind und eine grundsätzliche Einigung über den Verhandlungsgegenstand und die Verhandlungsziele erfolgt.
2.2.3 Inhalte von Bundesempfehlungen
Rz. 16
Bislang ist auf Basis des § 93d Abs. 3 BSHG erst eine Bundesempfehlung zustande gekommen (v. 15.2.1999, die formal bis zum 31.12.2001 galt, abgedruckt in NDV 1999 S. 377). Diese enthielt u. a. Hinweise für die Bestimmung von (insgesamt 34) Leistungstypen auf die in Rahmenverträgen und Einzelverträgen aufgesetzt werden kann.
Die Parteien sollten sich auf dringend bundeseinheitlich zu klärenden Grundsatzfragen konzentrieren. Hier kommen besonders Regelungen zur Abgrenzung der Aufwendungen für Anlagen, die Fachleistungen der Eingliederungshilfe dienen, zu den Kosten der Unterkunft sowie der Umgang mit unangemessenen Kosten der Unterkunft bei Leistungsberechtigten, die in den neuen Wohnformen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. Abs. 5 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG) leben, und von den Trägern der Eingliederungshilfe zu tragen sind, in Betracht (vgl. Komm. zu § 125 Rz 20 ff.). Auch Regelungen zur Abgrenzung zu Pflegeleistungen sollten in den Empfehlungen aufgenommen werden (vgl. Komm. zu § 125 Rz 23).
2.2.4 Rechtscharakter von Bundesempfehlungen
Rz. 17
Empfehlungen enthalten lediglich bundesweit gültige Anhalts- und Orientierungspunkte, von denen aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann (Freudenberg, in: Jung, SGB XII, § 79 Rz. 17). Auf dieser Basis können dann landesspezifische Vorgaben in Rahmenverträgen und einzelvertragliche Besonderheiten aufgesetzt werden.