Rz. 7
Nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 erbringen die Rehabilitationsträger Eingliederungszuschüsse. Arbeitgeber können für die dauerhafte Beschäftigung eines behinderten Menschen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Menschen mit einer Schwerbehinderung oder sonstige behinderte Menschen gelten wegen der in ihrer Person liegenden Umstände grundsätzlich als erschwert vermittelbar. Die Beschäftigung muss dem Leistungsvermögen des behinderten Menschen entsprechen.
Die Förderung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht ausgeschlossen, sofern das befristete Arbeitsverhältnis über die Förderungszeit hinausreicht und zur dauerhaften Eingliederung des behinderten Menschen in das Arbeitsleben beiträgt (BT-Drs. 13/4941 S. 192 zu § 215 SGB III).
Die Förderungshöhe darf gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 im Regelfall 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nicht übersteigen (Regelförderungshöhe).
Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt. Das förderungsfähige Arbeitsentgelt wird begrenzt auf das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung (vgl. § 341 Abs. 4 SGB III). Nach Abs. 3 Satz 4 werden auch die Beitragsanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung in das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt einbezogen. Nicht berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelte sind alle Mehrarbeitszuschläge, wie Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Akkordzuschläge oder wiederkehrende bzw. einmalige Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Auslösung, Fahrkostenbeihilfe und Provisionen.
Die Regelförderungsdauer nach Abs. 3 Satz 1 HS 2 soll im Regelfall für nicht mehr als ein Jahr geleistet werden.
Bei erschwerter Vermittlung können in begründeten Einzelfällen die Leistungen um 20 % erhöht werden und bis zu einer Förderungshöchstdauer von 2 Jahren (erhöhte und verlängerte Förderung) erbracht werden.
Die mit der Dauer der Beschäftigung erfahrungsgemäß erreichte Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigt es, bei einer verlängerten Förderung die bisherige Förderungshöhe zu verringern. Abs. 3 Satz 3 verpflichtet daher den Rehabilitationsträger zu einer Absenkung der Förderungshöhe um mindestens 10 % in der Zeit der verlängerten Förderung.
Abs. 3 Satz 5 dient der Sicherstellung des Förderungsziels Eingliederung in das Arbeitsleben. Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderungszeitraums oder nach Ende der Leistungen innerhalb eines der Förderdauer entsprechenden Zeitraums, maximal eines Zeitraums von einem Jahr, beendet wird.
Dies gilt nach Abs. 3 Satz 5 dann nicht, wenn der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf den Arbeitgeber zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn der behinderte Mensch das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet (Nr. 1), der behinderte Mensch das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat (Nr. 2) oder der Arbeitgeber berechtigt war, aus wichtigem Grund zu kündigen (Nr. 3, vgl. § 626 BGB).
Gemäß Abs. 3 Satz 6 ist die Rückzahlung grundsätzlich auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.