Rz. 5
Nach Satz 1 ist angemessenen Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistungen richten, zu entsprechen. Das Kriterium der Angemessenheit ist nicht auf Kostengesichtspunkte beschränkt, sondern umfasst auch die Qualität der Leistungen und deren Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Das Erfordernis der Angemessenheit erfordert eine Bewertung aller Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 im Verhältnis zu den geäußerten Wünschen. In die Bewertung sind damit insbesondere die Art des Bedarfs, die persönlichen Verhältnisse, der Sozialraum, die eigenen Kräfte und Mittel der leistungsberechtigten Person sowie auch die Wohnform einzubeziehen.
Rz. 6
Satz 2 definiert eine "Angemessenheitsobergrenze". Diese Definition trägt dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der in der Eingliederungshilfe nunmehr verankerten Personenzentrierung die Differenzierung in ambulante und stationäre Leistungen entfallen ist und der auf dieser Differenzierung basierende "Mehrkostenvorbehalt" des § 13 SGB XII in der nunmehrigen Leistungssystematik ins Leere gehen würde.
Rz. 7
Die Angemessenheitsobergrenze greift wie in der Sozialhilfe auf die "unverhältnismäßigen Mehrkosten" zurück und bezweckt den notwendigen Ausgleich zwischen den das Wunsch- und Wahlrecht leitenden Vorstellungen des Leistungsberechtigten über die Leistungserbringung und dem den Trägern der Eingliederungshilfe obliegenden Gebot der Wirtschaftlichkeit. Damit die unverhältnismäßigen Mehrkosten messbar sind, soll ein Kostenvergleich mit geeigneten und bedarfsdeckenden Leistungsalternativen von Leistungserbringern erfolgen, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht. Eine Leistung ist hiernach allerdings nur dann mit einer anderen vergleichbar, wenn beide neben dem Teilhabeziel auch bezüglich der Leistungsform miteinander übereinstimmen und der individuelle Bedarf durch die im Vergleich betrachteten vereinbarten Leistungen gedeckt werden kann und diese wirklich verfügbar wären. Insbesondere können Einzelleistungen mit Gruppenleistungen bei der gemeinsamen Inanspruchnahme (§§ 112 Abs. 4, § 116 Abs. 2) nicht bereits nach § 104 miteinander verglichen werden.
Rz. 8
Dabei stellen die Kosten für vergleichbare Leistungen von Leistungserbringern ihrerseits noch nicht die Angemessenheitsobergrenze dar, sondern erst deren unverhältnismäßige Überschreitung, die gesondert zu prüfen ist. Die unverhältnismäßigen Mehrkosten sind ein rechnerisches Prüfkriterium, bei dem die regional verfügbaren Angebote der Leistungserbringer und übliche Kostenschwankungen in den Blick zu nehmen sind. Im Ergebnis des Vergleichs soll den Wünschen der Leistungsberechtigten nur dann entsprochen werden, wenn diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.