Rz. 60
Ist die Zuständigkeitsprüfung i. S. d. § 14 Abs. 1 und 3 abgeschlossen, steht auch der "leistende" Rehabilitationsträger fest. Leistender Rehabilitationsträger ist dann nämlich der erst-, zweit- oder drittangegangene Rehabilitationsträger.
Sobald der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 feststeht, hat dieser den individuellen Teilhabebedarf unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), festzustellen und über die Leistung als solche zu entscheiden. Diese Entscheidung ist zu treffen
- spätestens 21 Tage nach Eingang des Antrags bei ihm (Abs. 2 Satz 2), wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten (§ 17) erforderlich ist bzw.
- wenn ein Gutachten (§ 17) eingeholt wurde - spätestens 14 Tage nach Eingang des angeforderten Gutachtens (Abs. 2 Satz 3; Näheres vgl. Rz. 67)
(Ereignistag). Ein Überschreiten dieser Fristen führt für den leistenden Rehabilitationsträger allerdings nicht zu Sanktionen; diese werden nur beim Überschreiten der 2-Monats-Frist i. S. d. § 18 Abs. 1 bis 5 ausgelöst.
Bei der Ermittlung des Teilhabebedarfs von Amts wegen (z. B. § 14 Abs. 4 i. V. m. § 19 Satz 2 SGB IV) gilt der Tag der erstmaligen Kenntnis des Rehabilitationsbedarfs als der entscheidende, die Frist auslösende Ereignistag.
Rz. 61
Vor der Entscheidung des Rehabilitationsträgers sind immer alle aufgrund des Antrags in Betracht kommenden Teilhabebedarfe zu prüfen. Das bedeutet insbesondere, dass die individuellen Teilhabebedarfe des Betroffenen zu ermitteln und aufgrund dieses Ergebnisses alle Leistungen und Rechtsgrundlagen des rehabilitationsträgerübergreifenden Rehabilitationsrechts festzustellen sind. Dabei werden auch solche Leistungen in den Blick genommen, für die der leistende Rehabilitationsträger nach seinem jeweiligen Leistungsgesetz nicht zuständig ist, jedoch ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein kann.
Der leistende Rehabilitationsträger ist nach den §§ 14 Abs. 2 dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf innerhalb der geltenden Fristen trägerübergreifend und umfassend festgestellt wird – und zwar nach den Vorgaben des § 13. Sofern für die Bedarfsermittlung noch weitere Informationen notwendig sind, veranlasst der leistende Rehabilitationsträger die entsprechenden Aktivitäten (z. B. Einholen von bereits bestehenden Gutachten, Befundberichten oder sonstigen ärztlichen Unterlagen, Anfordern eines Gutachtens i. S. d. § 17 oder Durchführung eines Beratungsgesprächs).
Während der Bedarfsermittlung können sich Anhaltspunkte für einen weiteren Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf ergeben, der zunächst nicht vom Antrag erfasst ist. In diesen Fällen hat der Rehabilitationsträger zum frühestmöglichen Zeitpunkt (z. B. bei Entgegennahme des Antrags, Sichtung der Antragsunterlagen oder im Beratungsgespräch) dafür Sorge zu tragen, dass der weitere Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf unmittelbar Gegenstand des durch den Antrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens wird. Hierzu wirkt er unverzüglich auf eine ergänzende Antragstellung hin (§§ 9 und 12), damit auch der "erweiterte Antrag" in die Antragsbearbeitung einbezogen werden kann. Die Fristen zur Antragsbearbeitung einschließlich der ergänzten Antragsteile richten sich nach dem Eingang des ursprünglichen Antrags (§ 25 Abs. 1 der GE Reha-Prozess).
Ergeben sich im Rahmen der Bedarfsermittlung erst nach Ablauf der in § 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist (= 2 Wochen nach Eingang des Antrags) Anhaltspunkte für einen Teilhabebedarf, der nicht vom ursprünglichen Antrag umfasst ist, löst die weitere Antragstellung ein eigenständiges Verwaltungsverfahren aus (§ 25 Abs. 2 der GE Reha-Prozess).
Ist die Feststellung bereits erkennbarer Bedarfe nur stufenweise möglich, wird die Bedarfsfeststellung entsprechend den Zielen der Teilhabeplanung (§ 19) nach Ablauf der Entscheidungsfristen fortgesetzt (sog. "Teilhabedialog").
Rz. 61a
Stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger fest, dass die durch den Antrag erfassten Elemente des Teilhabebedarfs nicht alle mit den eigenen Leistungen, sondern nur mit Hilfe von Leistungen anderer Rehabilitationsträger befriedigt werden können, muss der erstangegangene Rehabilitationsträger den Antrag für den noch offenen, nicht von ihm abdeckbaren Teilhabebedarf nach § 15 Abs. 1 unter den dort genannten Bedingungen an den anderen Rehabilitationsträger weiterleiten (Antragssplitting). Ist für die Entscheidung über die eigene Leistung eine Feststellung eines anderen Rehabilitationsträgers notwendig und ist keine Antragssplittung möglich (z. B. ist eigene Leistung nur dann sinnvoll, wenn der Antragsteller vorher mit einer anderen Leistung versorgt wird), ist dieser nach § 15 Abs. 2 einzubinden.
Grafik hier
Die Einbindung der anderen Rehabilitationsträger muss zügig geschehen. Die 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 gilt hier jedoch nicht. Im Übrigen wird auf die Komm. zu § 15 verwiesen.
Zu beachten ist, dass der erstangegangene Rehabilitationsträger auch bei der Einbindung von anderen Rehabilitationsträ...