0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.5.2004 durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) in Abs. 1, 2, 4 und 5 geändert worden.
Die Änderungen betreffen die Regelung zur Bestimmung der für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung zuständigen Behörden, die Einführung der Vorgabe einer Bearbeitungsfrist für Anträge auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Geltungsdauer von Schwerbehindertenausweisen.
Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts v. 13.12.2007 (BGBl. I S. 2904) ist Abs. 1 Satz 5 neu gefasst worden. Es handelt sich dabei um eine Folgeänderung aus der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht". Diese Rechtsgrundlage ist mit der Verordnungsermächtigung in § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) geschaffen worden (Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes v. 13.12.2007).
Abs. 1 Satz 5 wurde durch Art. 1a Nr. 1 des Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174 EG (Gesetz v. 7.1.2015, BGBl. II S. 15) zum 15.1.2015 aufgehoben.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurden mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 1 Satz 1 ergänzt und ein neuer Satz 2 eingefügt. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des gleichen Gesetzes zum 1.1.2018 wird der bisherige § 69 zu § 152.
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) sind zum 1.1.2024 in Abs. 1 Satz 1 das Wort "Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "Vierzehnten Buches" ersetzt und Satz 4 aufgehoben worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt das Verfahren zur Feststellung der Behinderung und Ausstellung von Ausweisen.
2 Rechtspraxis
2.1 Feststellung der Behinderung
Rz. 3
Die Vorschrift befasst sich mit dem Verfahren zur Feststellung einer Behinderung und des Grades einer Behinderung und bestimmt die für die Feststellungen zuständigen Behörden.
Zuständig sind grundsätzlich die für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden, also die Versorgungsämter. Das bestimmt Satz 1. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist in Abs. 1 jedoch ein Satz angefügt worden, der bestimmt, dass durch Landesrecht die Zuständigkeit auch abweichend von Satz 1 geregelt werden kann.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat die Auffassung vertreten, die Verbindung der Aufgaben nach dem SGB IX und dem BVG sei nicht zwingend. Die Zuständigkeitsregelung brauche nicht durch den Bundesgesetzgeber getroffen werden, sie könne den Ländern überlassen werden. Mit dieser Begründung hatte der Bundesrat zu dem vom Deutschen Bundestag am 16.1.2004 beschlossenen Gesetz in seiner 796. Sitzung den Vermittlungsausschuss angerufen (BR-Drs. 48/04 – Beschluss).
Als Ergebnis des Vermittlungsverfahrens wurde dem Anliegen verschiedener Länder insoweit entsprochen, als es grundsätzlich dabei bleiben sollte, dass für die Feststellungen die nach dem BVG zuständigen Behörden, also die Versorgungsämter zuständig bleiben sollten, es den Ländern jedoch durch eine "Öffnungsklausel in Abs. 1" ermöglicht wurde, auch andere Behörden in ihrem jeweiligen Land bestimmen zu können. Dieser Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 31.3.2004 (BT-Drs. 15/2830, BR-Drs. 253/04) sind der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in ihren Sitzungen am 1.4. bzw. 2.4.2004 gefolgt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat inzwischen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Mit dem Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen v. 30.10.2007, das am 20.11.2007 im GVBl. NW verkündet wurde, sind die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden (Art. 1 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen).
Die bisher den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben (neben der Durchführung des Verfahrens nach dieser Vorschrift auch die Ausgabe von Wertmarken für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr; s. § 145) sind mit Wirkung zum 1.1.2008 auf die Kreise und die kreisfreien Städte übertragen worden (Art. 1 § 2 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes).
Das Verfahren ist nur auf Antrag durchzuführen, antragsberechtigt ist allein der behinderte Mensch. Der Schwerbehindertenstatus gehört zum grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte; über dieses Recht kann der schwerbehinderte Mensch nach seinem Belieben verfügen. Ihm ist freigestellt, die Feststellung ebenso wie einen Ausweis darüber zu beantragen, von...