Rz. 20
Abs. 7 ordnet die entsprechende Geltung von Vorschriften über die Wahl und Amtszeit (§ 177), die Aufgaben (§ 178) und die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung auch für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung an.
Es sind dies die folgenden Vorschriften:
Rz. 21
§ 177 Abs. 3 bis 8: Wählbarkeit (Abs. 3), Wählbarkeit von Soldaten und Soldatinnen (§ 94 Abs. 4 i. d. F. des Art. 2 BTHG, mit der die bisherige Einschränkung, dass eine Wählbarkeit nur in "personalratsfähigen" Dienststellen der Bundeswehr möglich war, aufgehoben wurde), Wahlzeitraum und Ausnahmen (Abs. 5), Wahlzeitraum mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet (§ 177 Abs. 5 i. V. m. § 180 Abs. 7 HS 2).
Rz. 22
Es gelten weiter die Vorschriften über die Grundsätze der Wahl, über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten mit der Besonderheit des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 22 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (§ 177 Abs. 6) und die Amtsdauer (§ 177 Abs. 7). Die Amtsdauer auch der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung beträgt grundsätzlich 4 Jahre (Ausnahme: Außerordentliche Wahl).
Rz. 23
Mit der Anfügung eines Halbsatzes durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist zur Geltung des § 94 Abs. 6 Satz 3 eine Abweichung (Maßgabe) bestimmt worden. Dort geht es um das vereinfachte Wahlverfahren, das dann anzuwenden ist, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht. Dies hat das BAG in einem Beschluss v. 23.7.2014 (7 ABR 61/12) bestätigt. Um gleichwohl die Wahl von Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen auch in diesen Fällen in einem vereinfachten Wahlverfahren durchführen zu können, wurde die Ergänzung eingefügt.
Infolge der Anfügung des Abs. 8 in § 94 durch Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes war in Abs. 7 die Verweisung auf entsprechend geltende Vorschriften des § 177 anzupassen. Damit gilt die dort getroffene Regelung für ein Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung (vgl. Komm. zu § 177 Rz. 35) nun auch für die überregionalen Vertretungen.
Rz. 24
Entsprechend gilt (seit dem 1.10.2000, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 4 SchwbG): Heranziehung des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds zu bestimmten Aufgaben bei Betreuung von mehr als 200 schwerbehinderten Menschen. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist § 95 Abs. 1 Satz 4 geändert worden. Der Schwellenwert für die Heranziehung des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds zu bestimmten Aufgaben ist von "mehr als 200" auf "mehr als 100" herabgesetzt worden, gleichzeitig ist die Möglichkeit der Heranziehung eines mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds bei mehr als 200 beschäftigten schwerbehinderten Menschen eingefügt worden. Diese Änderung hat auch Auswirkungen für die jeweilige Stufenvertretung.
Richtigerweise hätte mit Wirkung zum 30.12.2016 auf die Geltung von § 95 Abs. 1 Satz 4 und 5 verwiesen werden müssen, weil zum 30.12.2016 der dortige Satz 4 in die Sätze 4 und 5 neu gefasst wurde. Eine Anpassung der Verweisung in § 97 Abs. 7 ist aber versehentlich unterblieben, erst in der ab dem 1.1.2018 durch Art. 1 BTHG in Kraft tretenden Nachfolgevorschrift, § 178 Abs. 1 enthalten. Die in § 95 Absatz 1 Satz 5 getroffene erweiterte Regelung zur Heranziehung weiterer stellvertretender Vertrauenspersonen gilt damit ab 1.1.2018 auch für die in § 180 genannte Stufenvertretung.
Rz. 25
Entsprechend gelten § 178 Abs. 2, 4, 5 und 7: Unterrichtungs- und Anhörungsrecht in allen Angelegenheiten, Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 und das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen in Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle personelle Entscheidungen abschließend trifft (§ 178 Abs. 2), Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der entsprechenden Betriebs- und Personalvertretungsorgane einschließlich der Teilnahme an entsprechenden Ausschüssen (§ 178 Abs. 4), Teilnahmerecht an Monatsgesprächen des Arbeitgebers mit der jeweiligen Betriebs- oder Personalvertretung (§ 178 Abs. 5) und gemeinsames Handeln mit der Stufenvertretung bei Angelegenheiten schwerbehinderter Richter und Richterinnen.
Rz. 26
§ 179 gilt umfassend. Das Schwerbehindertengesetz in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung sah noch vor, dass § 26 nur mit Ausnahme des Abs. 4 Satz 3 galt. Diese Einschränkung ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter mit Wirkung zum 1.10.2000 entfallen, seitdem galt § 26 uneingeschränkt. In dieser Fassung ist § 26 in das SGB IX übernommen worden. Das heißt, dass nunmehr auch das mit der höch...