Rz. 16
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der Teilhabeplan entsprechend dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und ist darauf ausgerichtet, dem Leistungsberechtigten unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auf Dauer eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Das bedeutet, dass der Teilhabeplan möglichst frühzeitig einzuleiten und fortzuschreiben ist. Dabei sichert der leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren (§ 19 Abs. 3 Satz 2). Er ist somit der Lotse bei der Planung des Rehabilitationsprozesses. Dieses beinhaltet auch die Prüfung des Rehabilitationserfolgs, da der Teilhabeplan während des Verlaufs der Rehabilitation laufend evaluiert und ggf. angepasst werden muss.
Kann der Rehabilitationsträger bei der Antragstellung bzw. innerhalb der Fristen noch nicht annähernd absehen, wie sich z. B. der Gesundheitszustand des Leistungsberechtigten während einer medizinischen Rehabilitationsleistung entwickeln wird und welcher rehabilitationsübergreifender Teilhabebedarf bei Beendigung der medizinischen Rehabilitationsleistung voraussichtlich verbleibt, ist nach Ansicht des Autors die Erstellung des Teilhabeplans nicht sinnvoll. Sobald aber der Rehabilitationsträger absehen kann, dass bis zum Erreichen der trägerübergreifenden Teilhabeziele die Einbindung anderer Rehabilitationsträger notwendig wird bzw. andere Leistungsgruppen i. S. d. § 5 erforderlich sind, ist mit dem Leistungsberechtigten zügig Kontakt zwecks Aufstellung eines Teilhabeplans aufzunehmen.
Bezüglich der Frage, welcher Rehabilitationsträger für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zuständig ist, wird auf die Ausführungen unter Rz. 8 verwiesen.
Falls der Leistungsberechtigte seine Zustimmung für die Einleitung bzw. für die Fortschreibung des Teilhabeplanverfahrens verweigert, endet lediglich die Koordinierungspflicht des leistenden Rehabilitationsträgers für die möglichst nahtlose Erbringung von Leistungen unterschiedlicher Rehabilitationsträger.
Im Zusammenhang mit dem Teilhabeplan ist zu erwähnen, dass der Leistungsberechtigte gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 während des gesamten Teilhabeplanprozesses Einsicht in den Teilhabeplan haben oder Ablichtungen nach § 25 SGB X verlangen kann. Damit wird deutlich, dass der Teilhabeplanprozess für den Leistungsberechtigten immer transparent zu führen ist. Dieses ist auch notwendig, weil sonst dessen Zustimmung
- zur Einleitung bzw. Fortführung eines Teilhabeplanverfahrens und
- zur Anerkennung des vom verantwortlichen Träger ausgearbeiteten Teilhabeplans
erschwert würde.