Rz. 3
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in Abs. 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist zum Erlass einer solchen Verordnung nicht verpflichtet, sondern ausdrücklich ermächtigt. Ob und zu welchem Zeitpunkt es von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wird, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Rz. 4
Eine solche Veranlassung ist bisher nicht gesehen worden. Die in der Verordnung zu regelnden Fragen sind in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften angesprochen und in Ausführung dieser Regelungen ergänzend in der von der Bundesagentur für Arbeit entwickelten und mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und den Verbänden abgestimmten Rahmenvereinbarung niedergelegt.
Im Übrigen hat die Bundesregierung bei Einfügung der Vorschriften über die Integrationsfachdienste in dem Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) die Absicht bekundet, die aufgrund der Verordnung regelbaren Fragen durch eine solche Verordnung dann zu regeln, sobald Erkenntnisse über die vom früheren Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung geförderten Modellprojekte vorlägen.
Rz. 5
Die Verordnungsermächtigung in Abs. 2 steht in sachlichem Zusammenhang mit der ebenfalls im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen getroffenen Regelung in § 196 Abs. 2. Die Regelung ist Folge des Übergangs der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste von der Bundesagentur für Arbeit auf die Integrationsämter. Nach § 196 Abs. 2 haben die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger sowie weitere, in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführte Fragen zu vereinbaren. Wie bereits an anderen Stellen im SGB IX (etwa § 26 Gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit, § 46, 48 Abgrenzung der Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung) gibt der Gesetzgeber, was die Regelung von Einzelheiten angeht, auch im Zusammenhang mit der Beauftragung von Integrationsfachdiensten gemeinsamen Vereinbarungen der Beteiligten den Vorzug. Der Erlass von Rechtsverordnungen durch das fachlich zuständige Bundesministerium soll die Ausnahme darstellen. Wie in den Fällen des § 27 und des § 48 muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Beteiligten zum Abschluss der Vereinbarungen auffordern (eine Form der Aufforderung ist nicht vorgeschrieben) und kann dann, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, eine Rechtsverordnung erlassen. Eine solche Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
Das Gleiche gilt, wenn die Beteiligten eine Vereinbarung, die geschlossen worden war, jedoch nach Auffassung des Bundesministeriums nicht mehr den Verhältnissen entspricht, also unzureichend geworden ist, nicht überarbeitet. Auch in diesem Fall ist eine Rechtsverordnung nur möglich, wenn die Überarbeitung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium abgeschlossen ist.