Rz. 2
Die Entwicklung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter in den 90er Jahren hat gezeigt, dass ein erheblicher Teil der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen nicht allein mit Hilfe des Regelinstrumentariums des Arbeitsförderungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wieder in das Arbeitsleben eingegliedert werden kann. Zugleich sind die Werkstätten für behinderte Menschen für diesen Personenkreis nicht die adäquate Einrichtung zur Beschäftigung und Qualifizierung.
Rz. 3
Deshalb hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Jahre 1997 Vorläufige Grundsätze und Förderrichtlinien für Integrationsprojekte (-firmen, -betriebe und -abteilungen) zur Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben erarbeitet. In einer bis 2001 laufenden Modellphase sollten in den Bundesländern je ein Integrationsprojekt modellhaft erprobt und aus Mitteln der dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Verfügung stehenden Ausgleichsabgabe (Ausgleichsfonds) gefördert werden.
Rz. 4
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) ist die Förderung von Integrationsprojekten auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Mit § 132 SGB IX ist mit Wirkung zum 1.7.2001 § 53 a des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX übernommen worden.
2.1 Begriff
Rz. 5
Abs. 1 Satz 1 definiert Inklusionsbetriebe als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen sowie als unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen. Da der Unternehmensbegriff auf öffentliche Arbeitgeber i. S.d. § 154 Abs. 3 nicht zutrifft, bestimmt Satz 1 ergänzend, dass auch von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen als Inklusionsbetriebe geführt werden können.
Rz. 6
Die Inklusionsbetriebe werden gegenüber schwerbehinderten Menschen tätig, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten auf besondere Schwierigkeiten stößt. Um welche Menschen es sich dabei handelt, ist in Abs. 2 aufgeführt.
Rz. 7
Die Formulierung "an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" zeigt, dass es Hauptaufgabe der Inklusionsbetriebe ist, solche schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Die Formulierung macht auch deutlich, dass es sich bei den Inklusionsbetrieben nicht um Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (§ 51) handelt, Inklusionsbetriebe sind vielmehr Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Rz. 8
Ein besonderes Anerkennungsverfahren wie bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 225) ist bei Inklusionsbetrieben nicht vorgesehen. Ein solches Anerkennungsverfahren war in den Überlegungen zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zunächst vorgesehen, die Bundesagentur für Arbeit sollte für die Anerkennung zuständig sein und im Hinblick auf die gemeinsame Förderzuständigkeit die Anerkennung mit den Integrationsämtern abstimmen. Ein Anerkennungsverfahren wurde jedoch bei den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs nicht für notwendig gehalten, um Inklusionsbetriebe zu anderen Unternehmen und Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes abgrenzen zu können. Eine Aussage, ob es sich um einen Inklusionsbetrieb handele, müsse bei der Prüfung der Förderung getroffen werden. Nur wenn es sich um einen solchen Betrieb handelt, das die in den gesetzlichen Vorschriften genannten Anforderungen erfülle, käme die – über das normale Regelinstrumentarium hinausgehende – Förderung in Betracht.
2.2 Personenkreis
Rz. 9
Abs. 2 konkretisiert den förderbaren Personenkreis.
2.2.1 Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Rz. 9a
In Abs. 2 Nr. 1 ist eine Personengruppe benannt, bei der davon ausgegangen wird, dass die beschriebene Art der Behinderung für sich allein oder zusammen mit anderen vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. Andere vermittlungshemmende Umstände können das Lebensalter, Dauer der Arbeitslosigkeit, Art der beruflichen Qualifikation sein.
2.2.2 Schwerbehinderte Menschen nach Werkstattbeschäftigung
Rz. 10
Zu der Zielgruppe in Inklusionsbetrieben gehören nach Abs. 2 Nr. 2 auch schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für behinderte Menschen für den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen.
Die Förderung des Übergangs behinderter Menschen aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Werkstätten § 219 Abs. 1 Satz 3) und fachliche Anforderung an diese Einrichtungen (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung). Zu diesen Aufgaben gehört es, diese Menschen zielgerichtet auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen, die in einer nicht ab schließenden Aufzählung in § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung aufgeführt sind, vorzubereiten.
Rz. 11
Mit Aufnahme der Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb unterliegen die behinderten Menschen, die aus der Werkstatt in den Inklusionsbetrieb wechseln, nicht mehr dem Status als "Werkstattbeschäftigter". Um den Übergang aus den Werkstätten in ein reguläres Beschäfti...