0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II- ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 ein zweiter Absatz angefügt, der bisherige Wortlaut wurde damit Abs. 1.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 134 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 217. Inhaltlich entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 134 in der durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz zum 1.1.2018 geänderten Fassung mit Übernahme der in § 215 erfolgten Umbenennung der Integrationsprojekte in Inklusionsbetriebe in Abs. 1 und der Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche finanziellen Leistungen erbracht werden können.
2 Rechtspraxis
2.1 Projektförderung
Rz. 3
Bei den finanziellen Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine Projektförderung. Die Integrationsämter erbringen die Leistungen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, § 17 Abs. 1 Nr. 3, § 28 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – SchwbAV).
Die bei der Schaffung des Instrumentariums im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vorgenommene Aufteilung der Förderzuständigkeit zwischen den Integrationsämtern (seinerzeit Hauptfürsorgestellen) der Länder und dem Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) aufgegeben worden. Seit dem 1.1.2005 erbringen die Integrationsämter die Leistungen an alle Formen der Inklusionsbetriebe.
Rz. 4
Aus Mitteln der Ausgleichsabgabe können Aufwendungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Inklusionsbetriebe gefördert werden. Diese projektbezogenen Aufwendungen sind Aufwendungen für Bau, Umbau und Instandsetzung von Gebäuden sowie für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände. Soweit es sich nicht um erworbene, sondern angemietete Räumlichkeiten handelt, können solche Mietkosten anstelle der Kosten für den Aufbau des Projektes getragen werden.
Rz. 5
Neben den genannten Hilfen können Leistungen für eine betriebswirtschaftliche Beratung der Inklusionsbetriebe erbracht werden. Unter diesen Begriff fallen Aufwendungen für eine Gründungsberatung, hier etwa die Kosten für ein Gutachten sachverständiger Stellen zum Nachweis der voraussichtlichen wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens, Kosten für eine laufende betriebswirtschaftliche Beratung zur Unterstützung bei der Unternehmensplanung sowie bei Investitionsentscheidungen, ferner für eine Beratung in Krisen- und Konsolidierungsphasen.
Rz. 6
Dem durch die Beschäftigung, Qualifizierung und arbeitsbegleitende Betreuung der schwerbehinderten Menschen entstehenden besonderen Aufwand tragen die Leistungen für besonderen Aufwand Rechnung. Hierunter fallen Aufwendungen, die Inklusionsbetrieben durch die Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen zusätzlich, also über die üblichen Kosten des laufenden Aufwands in einem Wirtschaftsunternehmen hinaus, entstehen. Diese Kosten können aus den Aufwendungen für einen besonderen Anleitungs- und Betreuungsaufwand sowie für arbeitsbegleitende und psychosoziale Betreuung bestehen.
2.2 Anteilsförderung
Rz. 7
Da die Mittel der Ausgleichsabgabeverordnung zweckgebunden nur für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden dürfen, kommt eine Förderung der Inklusionsbetriebe nur nach dem Anteil der in diesen Projekten beschäftigten schwerbehinderten Menschen in Betracht. Dabei muss es sich um Arbeitsplätze i. S.d. § 156 Abs. 1 oder um solche handeln, auf denen schwerbehinderte Menschen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 12 Stunden beschäftigt sind (§ 185 Abs. 2 Satz 3). Damit können seit dem 1.8.2016 (9. SGB II-Änderungsgesetz) Leistungen auch für Beschäftigungen, die nicht in erster Linie der Eingliederung in das Arbeitsleben dienen, sondern nur stundenweise ausgeübt werden und einen Zuverdienst zum Ziel haben, erbracht werden.
Rz. 8
Soweit in den Inklusionsbetrieben auch andere in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte Arbeitnehmer beschäftigt werden, kommt für die Arbeitsplätze dieser Beschäftigten eine Projektförderung nur nach anderen Rechtsvorschriften in Betracht.
2.3 Individuelle Leistungen
Rz. 9
Neben den Leistungen der Projektförderung können grundsätzlich auch in den Inklusionsbetrieben individuelle Leistungen erbracht werden, wie sie die Ausgleichsabgabeverordnung für Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen vorsehen, jedoch nur insoweit, als sie durch Leistungen der Projektförderung nicht abgedeckt sind. Zu den möglichen Leistungen gehören auch Eingliederu...