Rz. 11
Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde in den neuen Sätzen 4 bis 7 in § 145 (ab 1.1.2018 Abs. 2 Satz 2 bis 5) wurde zum 1.1.2013 eine Dynamisierung der Höhe der Eigenbeteiligung entsprechend der Lohnentwicklung eingeführt. Mit der Verweisung auf § 160 Abs. 3 wird auf das Verfahren hingewiesen, mit dem bereits die Ausgleichsabgabe dynamisiert wird. Maßgebender Bezugspunkt auch für die Erhöhung der Beträge der Eigenbeteiligung ist damit die Entwicklung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV in den alten Bundesländern. Ist diese seit dem 1.1.2013, der letzten Erhöhung der Eigenbeteiligung, um mindestens 10 % angestiegen, ist die Eigenbeteiligung entsprechend zu erhöhen.
Satz 3 trifft eine Regelung, die in Anbetracht der individuellen Gültigkeitsdauer einer Wertmarke erforderlich war. Die Gültigkeitsdauer richtet sich nicht nach dem Kalenderjahr. Die Regelung, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der danach nachfolgenden Wertmarke zu entrichten ist, liegt im Interesse der Nutzer und ist auch eine praktikable Verwaltungslösung.
Satz 4 regelt eine von § 160 Abs. 3 Satz 4 abweichende Aufrundungsbestimmung. Die Aufrundung erfolgt nicht wie dort auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag abzurunden, sondern auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden.
Satz 5 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Erhöhungsbetrag, also den Prozentsatz und die hieraus errechneten Beträge der jährlichen und der halbjährlichen Eigenbeteiligung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Seit dem 1.1.2016 beträgt die Eigenbeteiligung 80,00 bzw. 40,00 EUR (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales v. 14.12.2015, BAnz AT 24.12.2015 B2).
Zum 1.1.2021 war der Betrag für die Eigenbeteiligung erneut anzuheben, das sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anhebung der Eigenbeteiligung um mehr als 10 % erhöht hatte (13,25 %), der Faktor für die Erhöhung beträgt demnach 1,1325. Damit ergibt sich für die Eigenbeteiligung ab dem 1.1.2021 ein jährlicher Betrag von 90,60 EUR und ein halbjährlicher Betrag von 45,30 EUR. Infolge der in Satz 4 bestimmten Aufrundungsregelung liegt der Jahresbetrag bei 91,00 EUR, der Halbjahresbetrag bei 46,00 EUR. Die Eigenbeteiligung bei der Halbjahreswertmarke ist also nicht mehr genau halb so hoch wie bei der Jahreswertmarke.
Auch hier gilt die Regelung des Satzes 3, dass der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der ersten Folgewertmarke im Jahr 2021 zu erheben ist. Ist eine im Jahre 2020 erworbene Wertmarke also noch für Monate des Jahres 2021 gültig, erfolgt keine Nacherhebung von Mehrbeträgen für diese Monate.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Erhöhung der Eigenbeteiligung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 19.11.2020 bekanntgemacht (BAnz AT 30.11.2020).