Rz. 55
Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, die Deutsche Rentenversicherung, die Unfallversicherungsträger und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben auf Ebene der BAR Gemeinsame Rahmenempfehlungen vereinbart. Zweck dieser Rahmenempfehlungen ist die Regelung von gemeinsamen Grundsätzen und Strukturen im Rehabilitationsbereich. Inzwischen wurden folgende Rahmenempfehlungen vereinbart:
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante und stationäre Rehabilitation: Allgemeiner Teil",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante kardiologische Rehabilitation",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante muskuloskeletale Rehabilitation",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante neurologische Rehabilitation",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante dermatologische Rehabilitation",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante psychische und psychosomatische Rehabilitation",
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante onkologische Rehabilitation" sowie
- BAR-Rahmenempfehlung "Ambulante pneumologische Rehabilitation".
Um zu verhindern, dass diese trägerspezifischen Rahmenempfehlungen gegen Regelungen der Gemeinsamen Empfehlungen i. S. d. § 26 verstoßen, verpflichtet § 26 Abs. 3 die Rehabilitationsträger, darauf zu achten, dass die Gemeinsamen Empfehlungen keine inhaltlichen Abweichungen von den Rahmenempfehlungen vorsehen. Ansonsten würden widersprüchliche Regelungen entstehen.
Wenn in der Rahmenempfehlung zur ambulanten Rehabilitation bei muskuloskeletalen Erkrankungen unter dem Abschnitt "Anforderungen an die ambulante Rehabilitationseinrichtung" geregelt wird, dass die Einrichtung unter ständiger Leitung und Verantwortung eines Arztes mit bestimmten Gebietsbezeichnungen stehen muss, darf die Gemeinsame Empfehlung "Qualitätssicherung" keine Aussagen enthalten, die diese Anforderung untergraben.
Wenn beabsichtigt ist, dass der Text einer Gemeinsamen Empfehlung gegenüber den Aussagen einer Rahmenempfehlung abweichen soll, ist gemäß § 26 Abs. 3 vorher über den Inhalt der Gemeinsamen Empfehlungen mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen Einvernehmen herzustellen.