Rz. 51

Möchte ein Anspruchsberechtigter am Rehabilitationssport teilnehmen, benötigt er zunächst eine ärztliche Verordnung des behandelnden Arztes. Ist die Krankenkasse der Kostenträger, stellt der Arzt dem Versicherten die Verordnung "Muster 56" aus. Dieses Musterformular haben die Krankenkassen zusammen mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf Bundesebene vereinbart. Der Arzt kreuzt auf dem Vordruck neben der Anzahl der notwendigen Übungseinheiten (z.B. 50 Übungseinheiten, die innerhalb 18 Monaten erfolgen sollen) auch an, welche Art des Rehabilitationssports (Gymnastik, Schwimmen, Leichtathletik, Bewegungsspiele, Herzsport) angezeigt ist und ob eine Teilnahme am Rehabilitationssport ein-, zwei- oder dreimal pro Woche erfolgen soll.

Erhält der Versicherte die vom Arzt ausgefüllte Verordnung zur Durchführung von Rehabilitationssport, muss der Versicherte wählen, bei welchem Rehabilitationssportanbieter er den Rehabilitationssport durchführen möchte. Dieser stempelt dann den Antrag ab. Hierdurch weiß dann die Krankenkasse, ob der Rehabilitationssport bei einem von den Krankenkassen anerkannten Rehabilitationssportanbieter durchgeführt wird; die Anerkennung des Rehabilitationssportanbieters ist nämlich Voraussetzung dafür, dass die Krankenkasse die Kosten wie verordnet trägt.

Welche Anbieter von den Krankenkassen anerkannt sind, kann der Versicherte im Voraus beim verordnenden Arzt oder bei den Krankenkassen erfragen. Auch im Internet gibt es eine Übersicht über die anerkannten Rehabilitationssportanbieter bzw. -gruppen – aber leider keine Gesamtdatenbank (z.B. die Stichwortsuche "Wo kann ich Rehabilitationssport oder Funktionstraining machen?" führt aber zu einer guten Übersicht der Anbieter).

Anschließend ist der vom Arzt ausgefüllte und von dem Rehabilitationssportanbieter abgestempelte Antrag (Vordruck Muster 56) an die Krankenkasse zu senden. Diese genehmigt i.d.R. den Antrag und sendet diesen an den Versicherten zurück. Der Versicherte händigt dann den genehmigten Vordruck "Muster 56" dem Rehabilitationssportanbieter aus. Dieser benötigt das genehmigte Original des Vordrucks für die Abrechnung.

Mit dem Beginn des Rehabilitationssports zulasten der Krankenkasse kann erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Sollte der Versicherte schon vorher an den Übungsstunden/Kursen teilgenommen haben, hat er i.d.R. die Kosten selbst zu tragen.

Ist nicht die Krankenkasse, sondern der Rentenversicherungsträger zuständig, erfolgt eine Verordnung des Rehabilitationssports mit dem Vordruck "Antragspaket G0850". Ein Muster dieses Antragspakets kann im Internet heruntergeladen werden. In dem Antragspaket befinden sich in Form des "Vordrucks G0854" Kontaktadressen der Anbieter von Rehabilitationssport, Herzgruppen und Funktionstrainingsgruppen, die vom Rentenversicherungsträger anerkannt sind.

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