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Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 3 EStG und R 32.3 EStR endet die Berücksichtigung als Kind mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen (Monatsprinzip). Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr und liegen die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung als Kind nicht mehr vor, wird das erhöhte Übergangsgeld bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Während des Übergangsgeldbezuges aufgrund einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vollendet die einzige Tochter des Versicherten ihr 18. Lebensjahr. Die Tochter ist am 1.11. geboren.
Folge:
Die Tochter vollendet ihr 18. Lebensjahr einen Tag vor der Wiederkehr des Geburtstages, also am 31.10. Da am 1.11. die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind nicht mehr vorliegen, sind für das ab 1.11. zu zahlende Übergangsgeld statt 75 % nur noch 68 % der Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Das Kindschaftsverhältnis endet außerdem
- bei verstorbenen Kindern mit dem Tag, an dem das Kind gestorben ist,
- bei leiblichen Kindern mit dem Tag der Adoption durch einen Dritten,
- bei Adoptivkindern mit der rechtswirksamen Rücknahme der Adoption,
- bei Stiefkindern mit dem Tag der Beendigung der häuslichen Gemeinschaft und
- bei Pflegekindern mit dem Ende des Pflegekindschaftsverhältnisses.
Somit endet die Zahlung des erhöhten Übergangsgeldes mit dem Ende des Monats, in dem das Ereignis stattfand, sofern nicht aufgrund anderer Umstände ein Anspruch auf das erhöhte Übergangsgeld besteht (z. B. Vorhandensein eines anderen Kindes, welches i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 zu berücksichtigen ist).
Ein Rehabilitand erhält wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 1.7. bis 23.12. Übergangsgeld. Am 1.9. stirbt der einzige Sohn des Versicherten.
Folge:
Das Übergangsgeld beträgt bis zum 30.9. 75 % der Bemessungsgrundlage i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1. Ab dem 1.10. ist es dann nur noch in Höhe von 68 % der Bemessungsgrundlage zu zahlen.
Der Rehabilitationsträger wird i. d. R. von dem Verlust der Eigenschaft des Kindes nicht immer sofort erfahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Rehabilitand in der Praxis durch Erklärung alle Veränderungen anzuzeigen hat, die das Übergangsgeld betreffen. Unterlässt er die für ihn verpflichtende Mitteilung, ist der Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X für die Vergangenheit zu ändern. Die überzahlte Leistung kann der Rehabilitationsträger dann vom Rehabilitanden zurückverlangen (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Ein vermisstes Kind ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu berücksichtigen.