2.6.6.1 Überblick
Rz. 39
Erfolgt eine Fahrt statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis/Mietwagen mit einem privaten Pkw oder einem sonstigen motorbetriebenen Fahrzeug i. S. des Straßenverkehrsgesetzes, sieht § 73 Abs. 4 Satz 1 eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 BRKG vor. Als motorbetriebenes Fahrzeuge gelten gemäß § 1 Abs. 2 und 3 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dazu zählen neben Pkws auch Motorräder, Mopeds, Quads etc., nicht dagegen Elektro-Bikes oder elektrisch betriebene Rollstühle.
Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung bei Benutzung dieser Kraftfahrzeuge ein fester Betrag in Höhe von 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem (vollem) Kilometer gezahlt.
Fährt der Rehabilitand mit dem Kraftfahrzeug zum Bahnhof und von dort weiter mit der Bahn zur Rehabilitationseinrichtung, sind für die Fahrt zum Bahnhof die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG und für die Fahrt vom Bahnhof zum Rehabilitationsort die Kosten der Fahrkarte zu zahlen.
Rz. 40
Aufgrund Abs. 4 hat der Rehabilitand die Wahl, ob er zur Zurücklegung der Strecke statt eines öffentlichen Verkehrsmittels oder – falls notwendig – eines Taxis bzw. Mietwagens ein privates Kraftfahrzeug einsetzt. Es muss nicht das eigene Kraftfahrzeug sein.
Der Rehabilitand erhält bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Wegstreckenentschädigung i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer auch bezahlt, wenn das öffentliche Verkehrsmittel preiswerter gewesen wäre.
Eine Einschränkung gilt jedoch in der Krankenversicherung: Nimmt der Rehabilitand für die Zurücklegung der Wegstecke sein Kraftfahrzeug ohne den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit, erhält er zwar eine Wegstreckenvergütung i. H. v. 0,20 EUR je Kilometer, höchstens aber die Kosten, die für ihn bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels (in der niedrigsten Beförderungsklasse) entstanden wären. Der Grund: § 60 Abs. 5 SGB V verweist lediglich auf § 73 Abs. 1 bis 3 SGB IX. Bei Rehabilitationsleistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt deshalb die Grundregel des § 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V, nach der die Erstattung von Fahrkosten mit einem Kraftfahrzeug auf die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines anderen notwendigen Verkehrsmittels (z. B. Taxi) begrenzt werden.
2.6.6.2 Berechnung der Wegstrecke
Rz. 41
Gemäß § 5 Abs. 1 BRKG wird als Wegstreckenentschädigung ein fester Betrag i. H. v. 0,20 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer gezahlt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. Längere Strecken werden anerkannt, wenn sie insbesondere aufgrund der Verkehrsverhältnisse (z. B. Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wurden (Ziff. 5.1.1 BRKGVwV). Hin- und Rückfahrt werden als eine Summe zusammen gerechnet. Ergibt die Summe nach dem Komma eine Zahl zwischen 1 bis 9, wird die Summe auf volle Kilometer abgerundet.
Die notwendige Wegstrecke für die Hin- und Rückfahrt zum Rehabilitationsort betrug insgesamt 37,8 km.
Folge:
Als Wegstreckenentschädigung werden (37 x 0,20 EUR =) 7,40 EUR gezahlt.
Mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG sind auch
- die Kosten für die Mitnahme der notwendigen Begleitperson während der Fahrt des Rehabilitanden zum oder von dem Rehabilitationsort,
- der Aufwand für die Mitnahme des persönlichen Gepäcks sowie
- ggf. entstehende Sachschäden am Fahrzeug (Unfallschäden)
abgegolten.
Parkgebühren können nicht erstattet werden (vgl. Rz. 59).
Rz. 42
Die Fahrstreckenentschädigung ist auch für sog. "Leerfahrten" zu leisten (vgl. Ziff. 5.1.2 BRKGVwV). Darunter versteht man z. B. die Rückfahrt der für die Hinfahrt notwendigen Begleitperson nach Aufnahme des Rehabilitanden in der Reha-Klinik oder die Hinfahrt der notwendigen Begleitperson zur Abholung des Rehabilitanden, wenn die Begleitperson nicht am Rehabilitationsort verblieb.
Um eine Leerfahrt i. S. d. § 73 handelt es sich nicht, wenn die Begleitung bei der Fahrt z. B. mit dem Pkw zur Rehabilitationseinrichtung nicht notwendig war, aber der Rehabilitand aus Bequemlichkeit von seinem Ehepartner gefahren wurde und der Ehepartner allein zurückfährt. Einzelheiten zur Berechnung der Reisekosten bei "Leerfahrten" von notwendigen Begleitpersonen: vgl. Rz. 60 ff.
Rz. 43
Da § 73 Abs. 4 hinsichtlich der Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs auf den gesamten § 5 Abs. 1 BRKG verweist, sind auch dessen Sätze 2 und 3 anzuwenden. Danach ist die Wegstreckenentschädigung auf 130,00 EUR für eine Reise begrenzt (Anmerkung des Autors: Eine abweichende Festsetzung der Obergrenze durch die oberste Bundesbehörde auf 150,00 EUR ist nicht erfolgt). Das bedeutet, dass für die Hin- und Rückfahrt insgesamt höchstens 650 km (650 km x 0,20 EUR = 130,00 EUR) berücksichtigt werden können.
Die Begrenzung der Wegstreckenentschädigung i. H. v. 130,00 EUR ist grundsätzlich bei allen Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug zu berücksichtigen (vgl. auch LSG...