Die Schiedsstelle ist paritätisch mit Vertretern der Leistungsanbieter und dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe besetzt. Die ausgewählten Vertreter der Träger der Einrichtungen sollen dabei die Vielfalt der Träger widerspiegeln. Vertreter, die an dem Konflikt beteiligt sind, dürfen wegen Befangenheit nicht an der Entscheidung der Schiedsstelle mitwirken.

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