Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs 1 S 1 GKG ergangenen Beschluss des Sozialgerichts. Erstattungsstreit. Kostenprivilegierung der Länder als örtliche Sozialhilfeträger
Leitsatz (amtlich)
Gegen den auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs 1 S 1 GKG ergangenen richterlichen Beschluss des Sozialgerichts ist die Beschwerde an das Landessozialgericht nicht statthaft. In einem Erstattungsstreit sind Länder auch dann kostenprivilegiert, wenn sie selbst als örtlicher Träger der Sozialhilfe (zB Land Hamburg) am Verfahren beteiligt sind.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 23. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 17. April 2008 hat das Sozialgericht Schleswig in dem Verfahren S 11 SO 641/05 den Beschwerdegegner verurteilt, an die Landeshauptstadt Kiel 28.305,38 EUR zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Streitgegenstand des Rechtsstreits war eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Streitwert forderte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Schleswig mit Kostenrechnung vom 7. Juli 2008 von dem Beschwerdegegner Gerichtskosten in Höhe von 1.107,00 EUR. Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 23. März 2012 den Kostenansatz des Sozialgerichtes Schleswig vom 7. Juli 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beschwerdegegner nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sei. Hierbei handele es sich um eine persönliche Gerichtskostenfreiheit, die für alle Verfahren vor deutschen Gerichten gelte und der Regelung in § 197a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der Träger der Sozialhilfe in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht von Gerichtskosten freigestellt seien, vorgehe.
Gegen diesen ihm am 27. März 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit seiner am 30. März 2012 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, in Fällen, in denen ein Stadtstaat - wie der Beschwerdegegner - örtlicher Träger der Sozialhilfe und in dieser Eigenschaft Beteiligter in einem Verfahren nach § 197a Abs. 3 SGG sei, könne er sich nicht auf die Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG berufen. § 2 Abs. 3 GKG lasse kostenrechtliche Sondervorschriften zu. Um eine solche handele es sich bei der Vorschrift des § 197a Abs. 3 SGG. Danach seien die Beteiligten, die nicht zum Personenkreis des § 183 SGG gehörten, in Erstattungsstreitigkeiten gerichtskostenpflichtig, auch wenn es sich um Träger der Sozialhilfe handele. Insoweit stützt sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in den Beschlüssen vom 22. Januar 2007 - L 9 B 1/07 SO - und vom 19. November 2007 - L 9 B 376/07 SO - und des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2009 - L 1 SK 16/08.
Der Beschwerdegegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit seinen Berufsrichtern.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde nur statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Beschwerdegegner hat gegen den Kostenansatz des Sozialgerichtes Schleswig vom 7. Juli 2008 Erinnerung eingelegt, über die das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. März 2012 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das Sozialgericht “endgültig„ entschieden hat. Hieran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde nichts. Die danach mögliche Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 2 GKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172 ff SGG (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Januar 2011 - L 1 B 266/09 SF E - m.w.N., veröffentlicht in juris, dessen ausführlicher Begründung sich der beschließende Senat uneingeschränkt anschließt) ist auch bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf e...