Entscheidungsstichwort (Thema)
Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des Sozialgerichts, die auf eine Erinnerung ergangen sind. Beschwerde gegen den Beschluss über eine Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten
Leitsatz (redaktionell)
1. Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine Beschwerdemöglichkeit gegen den Gerichtsbeschluss, der auf eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ergangen ist.
2. Das gilt auch im Fall einer gegenteiligen Rechtsmittelbelehrung im Gerichtsbeschluss.
Orientierungssatz
Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 172ff. SGG (Vergleiche: LSG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2011, L 1 B 266/09 SF E) ist auch bei der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen. Nach der Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des Sozialgerichts unanfechtbar.
Normenkette
SGG § 189 Abs. 2 S. 2, § 172 Abs. 1, § 178 S. 1, § 197a Abs. 3 S. 1; GKG § 2 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 3. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 29. März 2011 hat das Sozialgericht Schleswig in dem Verfahren S 12 SO 354/07 die Beschwerdegegnerin verurteilt, an die Landeshauptstadt Kiel 11.373,72 EUR zu zahlen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Streitgegenstand des Rechtsstreits war eine Erstattungsstreitigkeit zwischen Sozialleistungsträgern. Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren festgesetzten Streitwert forderte die Kostenbeamtin des Sozialgerichts Schleswig mit Kostenrechnung vom 8. August 2011 von der Beschwerdegegnerin die Erstattung des von der Landeshauptstadt Kiel gezahlten Vorschusses in Höhe von 657,00 EUR. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegnerin hat das Sozialgericht Schleswig mit Beschluss vom 3. Februar 2012 den Kostenansatz des Sozialgerichtes Schleswig vom 8. August 2011 aufgehoben. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sei. Hierbei handele es sich um eine persönliche Gerichtskostenfreiheit, die für alle Verfahren vor deutschen Gerichten gelte und der Regelung in § 197a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), nach der Träger der Sozialhilfe in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht von Gerichtskosten freigestellt seien, vorgehe.
Gegen diesen ihm am 6. März 2012 zugestellten Beschluss wendet sich der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit seiner am 27. März 2012 beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, in Fällen, in denen ein Stadtstaat - wie die Beschwerdegegnerin - örtlicher Träger der Sozialhilfe und in dieser Eigenschaft Beteiligter in einem Verfahren nach § 197a Abs. 3 SGG sei, könne er sich nicht auf die Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG berufen. § 2 Abs. 3 GKG lasse kostenrechtliche Sondervorschriften zu. Um eine solche handele es sich bei der Vorschrift des § 197a Abs. 3 SGG. Danach seien die Beteiligten, die nicht zum Personenkreis des § 183 SGG gehörten, in Erstattungsstreitigkeiten gerichtskostenpflichtig, auch wenn es sich um Träger der Sozialhilfe handele. Insoweit stützt sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des 9. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in den Beschlüssen vom 22. Januar 2007 - L 9 B 1/07 SO - und vom 19. November 2007 - L 9 B 376/07 SO - und des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2009 - L 1 SK 16/08.
Die Beschwerdegegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit seinen Berufsrichtern.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde nur statt, soweit nicht im SGG etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beschwerdegegnerin hat gegen den Kostenansatz des Sozialgerichtes Schleswig vom 8. August 2011 Erinnerung eingelegt, über die das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2012 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das Sozialgericht “endgültig„ entschieden hat. Hieran ändert auch die Rechtsmittelbelehrung über die Beschwerde nichts. Die danach mögliche Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 2 GKG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Wegen des abschließenden Normgefüges der §§ 17...