Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einfache Beiladung: keine Beschwer bei Aufhebung. notwendige Beiladung: Verurteilung. Rehabilitationsträger iS des § 14 Abs 1 SGB 9. kreisangehörige amtsfreie Gemeinde in Schleswig-Holstein. Aufgabenwahrnehmung aufgrund von Heranziehung. kein Wechsel der Trägerschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung einer sog einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 SGG begründet weder eine formelle noch eine materielle Beschwer für den Rechtsschutzsuchenden.
2. Ein Beigeladener kann nur dann wirksam verurteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 2 SGG vorliegen und er tatsächlich zu den dort genannten anderen Leistungsverpflichteten gehört.
3. Rehabilitationsträger iS des § 14 Abs 1 SGB 9 sind nach § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein (juris: SGB12AG SH 2006) ausschließlich die Kreise und kreisfreien Städte. Nehmen kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen obliegenden Aufgaben aufgrund einer Heranziehung wahr, begründet dies keinen Wechsel in der Trägerschaft der Sozialhilfe. Eine solche Gemeinde kann daher kein Rehabilitationsträger iS des § 14 Abs 1 SGB 9 sein, der notwendig beizuladen wäre.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 11. März 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren S 5 KR 67/09 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Kostenübernahme für zwei Harmony Sprachprozessoren.
Die Klägerin wurde von der Beklagten Anfang 2006 beidseitig mit Auria Sprachprozessoren versorgt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 beantragte sie bei der Beklagten unter Vorlage eines Anpassberichts und eines Kostenvoranschlages des C. I. Ca. S.-K. die Ausstattung mit zwei Harmony Sprachprozessoren. Diesen Antrag leitete die Beklagte zunächst an die Gemeindeverwaltung Ammersbek, Abteilung Soziales/Integration, weiter und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008 mit, dass sie ihre Leistungspflicht durch die Versorgung mit einem CL-Sprachprozessor im Februar 2006 erfüllt habe. Von einer schriftlichen Ablehnung des Antrages werde jedoch abgesehen, da für die beantragte Umversorgung die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers gegeben sei, an den der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) weitergeleitet worden sei. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben hatte, trat die Beklagte selbst in eine Sachprüfung ein und ermittelte bei dem C. I. Ca S.-K. die gemessenen Vergleichsergebnisse für den Auria Sprachprozessor und den Harmony Sprachprozessor. Hierzu holte sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenbug (Dr. Sa.) vom 12. September 2008 ein und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2008 mit, dass der MDK die Nachversorgung nicht habe befürworten können. Zugleich stellte sich die Beklagte weiterhin auf den Standpunkt, dass der Leistungsantrag aufgrund der Weiterleitung an die Gemeindeverwaltung Ammersbek nunmehr alleinzuständig von diesem Rehabilitationsträger zu prüfen sei. Die Forderung der Klägerin, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen, wertete die Beklagte als Widerspruch gegen die Weiterleitung des Leistungsantrages. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2009 wies die Beklagte dennoch den Widerspruch der Klägerin, den sie - die Beklagte - nunmehr dahingehend auslegte, dass sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für zwei Harmony Sprachprozessoren gewendet habe, als in der Sache unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 17. Februar 2009 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben. Das Sozialgericht hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 20. Januar 2010 die Gemeinde Ammersbek, Abteilung Soziales/Integration, gemäß § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Verfahren beigeladen, weil die berechtigten Interessen der Beigeladenen durch die Entscheidung berührt würden. Nachdem der Landrat des Kreises Stormarn dem Sozialgericht mit Schreiben vom 23. Februar 2010 mitgeteilt hatte, dass nicht die Gemeinde Ammersbek, sondern der Kreis Stormarn als Sozialhilfeträger beizuladen sei, weil die Gemeinde Ammersbek gemäß der Heranziehungssatzung für den Kreis Stormarn lediglich Verwaltungsaufgaben erledige, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 11. März 2010 den Beschluss vom 20. Januar 2010 abgeändert, die Beiladung der Gemeinde Ammersbek aufgehoben und stattdessen den Kreis Stormarn zum Verfahren beigeladen. Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die am 19. April 2010 beim Sozialgericht Lübeck eingegangen ist. Die Klägerin führt aus, die Beschwerde richte sich allein gegen die Aufhebung der Beiladung der Gemeinde Ammersbek, nicht hingegen gegen die Beiladung des Kreises Stormarn. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, es sei ...