Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Heilung eines Verfahrensfehlers. nach instanzbeendender Entscheidung in der Hauptsache. unterbliebene Entscheidung über zulässiges Ablehnungsgesuch
Leitsatz (amtlich)
Nach instanzbeendender Entscheidung in der Hauptsache kann das Sozialgericht den Verfahrensfehler, der in der unterbliebenen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen liegt, nicht mehr selbst heilen. In diesem Fall ist das Landessozialgericht zuständig für die Entscheidung über ein weiterhin zulässiges Ablehnungsgesuch.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2009 aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner am 3. November 2009 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Oktober 2009, mit dem sein Antrag, den vom Sozialgericht beauftragten Sachverständigen Dr. E wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, abgelehnt worden ist, nachdem bereits eine instanzbeendende Entscheidung in der Hauptsache ergangen war.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch insoweit begründet, als das Sozialgericht nach Zustellung des Gerichtsbescheides vom 30. September 2009 noch förmlich durch Beschluss über das Ablehnungsgesuch entschieden hat. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.
Das Sozialgericht hätte in der Hauptsache nicht entscheiden dürfen, ohne über das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. E zu befinden. Der mit der Berufung ebenfalls angefochtene Gerichtsbescheid vom 30. September 2009 leidet deshalb an einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2000 - B 1 KR 9/00 R -, veröffentlicht in juris, Rdnr. 11). Dabei kann offenbleiben, ob den prozessualen Erfordernissen genügt worden wäre, wenn sich das Sozialgericht mit dem Ablehnungsgesuch in den schriftlichen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hätte, denn dies ist nicht geschehen. Das fragliche Gutachten war für die Entscheidung des Sozialgerichts auch erheblich. Das Sozialgericht folgt mit seinen Feststellungen zum Leistungsvermögen des Klägers im angefochtenen Gerichtsbescheid ausdrücklich den Ausführungen des Sachverständigen.
Den Verfahrensfehler konnte das Sozialgericht nach Zustellung des instanzbeendenden Gerichtsbescheides vom 30. September 2009 nicht mehr durch die angefochtene förmliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch heilen. Hierfür fehlte dem Sozialgericht die gesetzliche Legitimation, nachdem es das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen bereits bei seiner Entscheidungsfindung verwertet hatte. Gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 318 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Daraus folgt, dass das Gericht seinen eigenen Entscheidungssatz grundsätzlich nicht aufheben oder abändern darf. Eine Ausnahme hiervon ist nur bei Vorliegen der gesetzlich ausdrücklich geregelten Tatbestände der Berichtigung des Urteils (§ 138 SGG), der Berichtigung des Tatbestands (§ 139 SGG) oder der Urteilsergänzung (§ 140 SGG) von Amts wegen bzw. auf Antrag möglich. Die Voraussetzungen dieser der Verfahrensökonomie dienenden Vorschriften sind hier jedoch nicht gegeben. Sie erfassen nicht die unterbliebene, gesetzlich jedoch vorgesehene förmliche Entscheidung durch Beschluss über das Ablehnungsgesuch (§ 202 SGG i.V.m. § 406 Abs. 4 ZPO). Nachdem das Sozialgericht mit Bindungswirkung über die Hauptsache entschieden und das Gutachten verwertet hatte, war es ihm somit verwehrt, durch Beschluss über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Würde einem Gericht auch in diesem Fall weiterhin die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, bestünde die Gefahr divergierender Entscheidungen im selben Verfahren, die mit § 318 ZPO nicht vereinbar sind.
Aus diesem Grund kann im Beschwerdeverfahren auch dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch des Klägers nach Zustellung des Gerichtsbescheides überhaupt noch zulässig war oder der geltend gemachte Ablehnungsgrund durch den instanzbeendenden Gerichtsbescheid prozessual überholt wurde. Zwar ist für den Fall der Richterablehnung nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO umstritten, ob ein Ablehnungsgesuch im sozialgerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise auch dann zulässig bleibt, wenn der abgelehnte Richter unter Verstoß gegen die mit der Anbringung des Ablehnungsgesuchs ausgelöste Wartepflicht eine Endentscheidung getroffen hat und die fehlende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren relevant ist (vgl. zum Streitstand: Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 46 ZPO Rdnr. 18a und 18b m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 11; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2007 - L 1 S...