Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtswegzuständigkeit. Zulässigkeit. Überprüfbarkeit in höherer Instanz. Amtshaftungsanspruch. Bindungswirkung. Entscheidung in der Hauptsache
Orientierungssatz
Die vom SG mit der Entscheidung in der Hauptsache - ausdrücklich oder stillschweigend - bejahte Zulässigkeit des Rechtsweges ist von den höheren Instanzen auch dann nicht zu überprüfen, wenn ein Amtshaftungsanspruch in Streit steht (vgl BSG vom 20.5.2003 - B 1 KR 7/03 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 1).
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend.
Der ... 1972 geborene Kläger ist seit 1996 mit Unterbrechungen arbeitslos und steht im Leistungsbezug der Beklagten. Am 11. Juli 2003 hat er bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei seit zwei Jahren arbeitslos und habe immer wieder erfolglos um Förderung gebeten (evtl. durch einen Computerkurs oder die Förderung in einer guten Werkstatt). Er hätte auch gerne mit Holz gearbeitet oder in der Natur. Die Bürokraten vom Arbeitsamt hätten ihm dies seit Jahren versagt und ihn mutwillig blockiert. Nunmehr verlange er eine gezielte Ausbildung sowie Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 EUR; die Zahlungen seien auf sein Rentenkonto zu leisten.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur beruflichen Rehabilitation sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage für unzulässig gehalten und ausgeführt, dass weder ein Verwaltungsakt angefochten noch ein Vorverfahren durchgeführt worden sei.
Mit Urteil vom 10. Juni 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Soweit der Kläger eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen erhoben habe, sei diese Klage nicht statthaft. Eine Leistungsklage sei nämlich nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Das sei hier nicht der Fall. Über die Frage der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation entscheide die Beklagte nämlich im förmlichen Verwaltungsverfahren. Ein solches Verfahren sei hier mangels Antrags des Klägers nicht durchgeführt worden. Auch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage sei hier nicht zulässig, weil weder ein Verwaltungsakt ergangen noch das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden sei. Die Klage sei auch hinsichtlich des Begehrens auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unzulässig. Für eine in diesem Sinne erhobene Leistungsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil nicht ersichtlich sei, dass der Kläger sein entsprechendes Begehren bei der Beklagten bereits vor Klagerhebung geltend gemacht habe. Die Beklagte habe insoweit keine Möglichkeit gehabt, zu diesem Begehren Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei eine auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gerichtete Leistungsklage unbegründet. Es sei keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, die Beklagte zur Zahlung entsprechender Leistungen zu verpflichten.
Gegen das ihm am 11. August 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. August 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung der hierzu gegebenen Begründung weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 16. August 2004 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 10. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur beruflichen Rehabilitation sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass der Kläger gegenwärtig Arbeitslosenhilfeleistungen nach Maßgabe von § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalte. Bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein sei derzeit ein Antragsverfahren zur Gewährung von Rehabilitationsleistungen anhängig.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich eines Ausdrucks der den Kläger betreffenden Beratungsvermerke und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 sind die Beteiligten zu der Erwägung des Senats, die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen, gehört worden.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Da der Senat eine mündliche Verhandlung einstimmig nicht für erforderlich hält, kann die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen wer...