Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung. Veranlassungsprinzip

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 Halbs 2 SGG richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip.

2. Das gilt auch, wenn der Sachverhalt erst im Verlauf des Rechtsstreits aufgeklärt wird oder sich ein völlig neuer Sachverhalt ergibt, der zur Beendigung des Rechtsstreits führt.

3. Auch das Verhalten der Beteiligten nach Änderung der Sachlage ist bei Anwendung des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664637

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