Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach erledigtem Klageverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

In den gerichtskostenpflichtigen Verfahren (§ 197a SGG) ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen des Sozialgerichts nach erledigtem Klageverfahren nicht statthaft (Anwendung des § 158 Abs. 2 VwGO).

 

Normenkette

SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 161 Abs. 2, § 158 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Kiel (Beschluss vom 30.03.2005; Aktenzeichen S 16 KA 219/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 30. März 2005 wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Änderung einer Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach einem durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten Klageverfahren.

Die Klägerin zu 2) (D… AG) ist Trägerin der Reha-Klinik D… GmbH und der O… klinik D… GmbH.

Sie betreibt seit längerem eine Feriendialyse mit Ärzten, die hierzu ermächtigt worden sind.

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Beklagte durch Beschluss des Senats vom 30. Juni 2004 (L 4 B 30/04 KA ER) verpflichtet worden, den Kläger zu 1) vorläufig – bis zum rechtskräftigen Abschluss eines künftigen Gerichtsverfahrens, längstens bis zum 30. Juni 2007 – zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten zur Durchführung von Dialysen im Umfang der bis zum 30. Juni 2002 gegenüber einem früheren Arzt erteilten Ermächtigung zu ermächtigen.

Nach diesem Beschluss vom 30. Juni 2004 haben die Kläger am 13. Juli 2004 Klage erhoben mit dem Ziel, dem Kläger zu 1) die von diesem beantragte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Dialyse) zu erteilen.

Diesen Antrag hatte zuvor der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein durch Beschluss/Bescheid vom 18. Februar 2004/15. April 2004 abgelehnt. Den Widerspruch hatte der Beklagte durch Beschluss vom 17. Juni 2004 zurückgewiesen.

Nachdem der Kläger zu 1) mit Ablauf des 30. September 2004 aus seiner Tätigkeit als Leitender Arzt der Dialyse der O… klinik D… GmbH ausgeschieden war, haben die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Mit den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Beschluss vom 30. März 2005 hat das Sozialgericht eine Kostenentscheidung getroffen dahin, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand würde die Klage keine Aussicht auf Erfolg gehabt haben.

Die Kammer vermöge die vom Landessozialgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens des Zulassungsausschusses vom 1. März 2000 (in dem Beschluss vom 30. Juni 2004) nicht zu teilen. Sie verweise insoweit auf die Begründung zur materiellen Rechtslage in ihren Entscheidungen S 16 KA 33/03 ER (Beschluss vom 18. Februar 2004) und auf einen Beschluss in dem Verfahren S 16 KA 28/02 ER (dazu L 4 B 86/02 KA ER) betreffend eine Vorgängerin von Prof. W…. An ihrer früheren Rechtsauffassung halte die Kammer auch in Kenntnis des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 30. Juni 2004 in dem Verfahren L 4 B 30/04 KA ER ausdrücklich fest.

Der Beschluss ist den Klägern am 7. April 2005 zugestellt worden.

Die Kläger haben am 15. April 2005 Beschwerde eingelegt.

Sie beziehen sich auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 30. Juni 2004 in dem Verfahren L 4 B 30/04 KA ER.

Nach einem gerichtlichen Hinweis haben die Kläger mit näherer Begründung zur Auslegung von Rechtsvorschriften sinngemäß ausgeführt, dass die Beschwerde nicht durch die Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen sei.

Der Beklagte und die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft; sie ist daher zu verwerfen.

Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hatte das Sozialgericht nach § 197a SGG Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Der hierzu ergangene Beschluss des Sozialgerichts vom 30. März 2005 ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

In den der Gerichtskostenpflicht unterliegenden sozialgerichtlichen Verfahren werden nach § 197a Abs. 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden.

Aus der Anwendbarkeit der §§ 154 bis 162 VwGO folgt, dass in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz auch die Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO gilt, wonach eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache – wie hier in dem Klageverfahren S 16 KA 219/04 – nicht ergangen ist.

Angesichts der umfassenden Verweisung auf die Vorschriften der §§ 154 bis 162 VwGO folgt der Senat nicht der Auffassung, dass die Vorschrift des § 158 Abs. 2 VwGO mit dem Ausschluss der Beschwerde in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor den Sozialgerichten nicht anwendbar ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 25. August 2003 – L 5 B 25/02 K...

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