Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. verbrauchtes Anhörungsrecht. bestimmter Arzt

 

Orientierungssatz

Für mehrere Gutachten muß ein vernünftiger Grund vorliegen. Eine wiederholte Begutachtung in einem Fachgebiet kommt nur in Frage, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder das eingeholte Gutachten ergänzungsbedürftig ist. Der Antrag nach § 109 SGG ist also verbraucht, wenn das Gericht das beantragte Gutachten eingeholt hat. Dies gilt für alle Tatsacheninstanzen, dh in der Berufungsinstanz entsteht nicht generell das Antragsrecht neu, sondern nur, wenn dies durch eine der oben genannten besonderen Umstände gerechtfertigt erscheint.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662664

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