Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittelversorgung. Bewegungstrainer "Innowalk". neue Behandlungsmethode. Erfordernis der positiven Anerkennung durch G-BA
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Bewegungstrainer "Innowalk" handelt es sich um ein Hilfsmittel, für dessen Einsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung es als einer neuen Behandlungsmethode der positiven Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit dem Bewegungstrainer “Innowalk medium„ der Firma made for movement für sechs Monate zu versorgen.
Die 2008 geborene Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin im August 2017 die Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk medium für sechs Monate zur Miete. Dazu legte sie der Antragsgegnerin die ärztliche Verordnung des Kinderarztes P.... vom 27. Juli 2017, einen Bericht von diesem, einen Erprobungsbericht über die Zeit vom 12. Juni bis 12. Juli 2017 und einen Kostenvoranschlag für eine sechsmonatige Miete in Höhe von 4.563,65 EUR vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 lehnte die Antragsgegnerin eine Kostenübernahme ab und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), der eine Versorgung nicht empfohlen habe. Der Innowalk-Trainer solle im Rahmen einer bislang nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode eingesetzt werden. Dazu lägen ausreichend belastbare wissenschaftliche Daten nicht vor, dass dieses Hilfsmittel einen größeren Nutzen erbringe, als intensive Krankengymnastik. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch mit der Begründung, sie sei zwar mit einem Walker, Stehständer, Rollstuhl, Reha-Buggy und dem Bewegungstrainer MotoMed versorgt. Außerdem werde in ihrer Schule eine umfassende Physiotherapie durchgeführt. Die bisherige Versorgung reiche jedoch nicht aus, da durch sie insbesondere keine “Vertikalisierung und Mobilisation„ erfolge. Sowohl die behandelnde Physiotherapeutin als auch der behandelnde Orthopäde befürworteten die Versorgung mit dem streitigen Hilfsmittel. Eine Aufnahme des Gerätes in das Hilfsmittelverzeichnis sei seit Längerem beantragt worden. Die vorläufige Nummer sei allerdings hinfällig, da jetzt die Aufnahme in die Produktgruppe 32 “therapeutische Bewegungsgeräte„ beantragt worden sei. Die Verwendung des Hilfsmittels beinhalte vielfältige Vorteile, wie etwa die Vermeidung von Dekubiti, Förderung der Verdauung, Förderung kognitiver Fähigkeiten und eine Korrektur des Gangbildes. Es lägen Studien des norwegischen Kostenträgers vor, in denen positive Wirkungen beobachtet worden seien. Das Gerät sei im Übrigen auch wirtschaftlich, da es mit dem Kind “wachse„ und es jeweils angepasst werden könne.
Die Antragsgegnerin ließ vom MDK ein erneutes Gutachten erstellen (Gutachten von Dr. K....-V.... vom 13. Dezember 2017) und wies dann nach nochmaliger Stellungnahme der Antragstellerin auch unter Hinweis auf letzteres Gutachten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2018 zurück.
Die Antragstellerin hat am 19. März 2018 beim Sozialgericht Schleswig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit dem Bewegungstrainer für sechs Monate zur Miete zu versorgen. Zur Begründung hat sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen, sie leide unter zahlreichen Erkrankungen wie u. a. obstruktiven Bronchitiden in den Wintermonaten, Recurrensparese links, Verdacht auf Asthma bronchiale, Mikrocephalie, Cerebralparese GMFCS Grad IV, Entwicklungsverzögerung, Zustand nach symptomatischen West-Syndrom im April 2009, struktureller Epilepsie. Behandelt würde sie u. a. mit Krankengymnastik und Ergotherapie in ihrer Schule und Logopädie durch die Antragsgegnerin. Die Folgen der Grunderkrankungen hätten trotz umfangreicher Hilfsmittelversorgungen nicht verhindert werden können und es sei eine Steigerung der täglichen Mobilisation zur Steigerung der Muskelstabilität notwendig. Dazu sei ihr ein Training mit dem Bewegungstrainer Innowalk empfohlen worden. In der Erprobungsphase habe sich das Gerät bei ihr bewährt. Auch nach der Einschätzung ihres Kinderarztes und der Krankengymnastin habe sie beachtliche motorische Fortschritte gemacht. Durch den motorbetriebenen, multifunktionellen und computergesteuerten Innowalk erfolge eine Mobilisation, die darauf gerichtet sei, die bestehende Behinderung auszugleichen. Bei dem Gerät handele es sich um ein aktivierendes Hilfsmittel. Sein besonderer Vorteil liege darin, dass das Training unter Eigengewicht erfolge und die Bewegungsabläufe so deutlich verbessert geschult werden könnten. Im Krankenhaus R......