Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage wegen der Rechtskraft eines früheren Beschlusses im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betr. die Altersgrenze für Vertragsärzte.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 20. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 74.985, 00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass sein Widerspruch und seine Klage gegen Beschlüsse/Bescheide über die Beendigung seiner Zulassung aufschiebende Wirkung haben.
Der 1939 geborene Antragsteller war als Facharzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für psychotherapeutische Medizin in H. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein den auf die weitere Teilnahme des Antragstellers an der vertragsärztlichen Versorgung gerichteten Antrag ab und stellte fest, dass die Zulassung des Antragstellers am 31. März 2007 ende. Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner durch Beschluss/Bescheid vom 24. Mai 2007/19. Juni 2007 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 9. Juli 2007 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben (S 14 KA 100/07), über die noch nicht entschieden worden ist.
Den von dem Antragsteller am 6. März 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 14 KA 14/07 ER) hat das Sozialgericht Kiel durch Beschluss vom 23. März 2007 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde (L 4 B 406/07 KA ER) des Antragstellers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht durch Beschluss vom 25. Mai 2007 zurückgewiesen.
Am 2. August 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kiel die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage gegen die Entscheidungen der Zulassungsgremien beantragt. Zur Begründung hat er sich auf den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 (L 12 B 835/06 KA ER) bezogen, in dem dargelegt sei, dass dem Widerspruch bzw. der Klage gegen Feststellungsbeschlüsse der Zulassungsgremien auf der Grundlage des § 95 Abs. 7 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, (SGB V) i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 Zulassungsverordnung-Ärzte gemäß § 86a Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung zukomme. In Anbetracht der umstrittenen Rechtslage bedürfe es der klärenden Feststellung durch das Gericht, dass sein Widerspruch und seine Klage aufschiebende Wirkung hätten. Die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass er gegenwärtig einen Großteil seiner Patienten nicht weiterversorgen könne, da die Krankenkassen die Kosten hierfür nicht übernähmen bzw. die Patienten nicht in der Lage seien, die Kosten privat aufzubringen. Zudem sei ihm seit fast vier Monaten die Möglichkeit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie zur Abrechnung gegenüber der Beigeladenen zu 1) genommen.
Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Antragstellers ausgegangen,
festzustellen, dass sein Widerspruch vom 16. April 2007 gegen den Beschluss des Antragsgegners (richtig: des Zulassungsausschusses) sowie die Klage vom 6. Juli 2007 gegen den Beschluss (richtig: des Antragsgegners) vom 19. Juni 2007 aufschiebende Wirkung haben.
Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Rechtsfolge des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V trete kraft Gesetzes ein. Beschlüsse des Antragsgegners hätten lediglich deklaratorischen Charakter. Selbst wenn Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben sollten, könne der Antragsteller demnach sein Ziel, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertragsärztliche Leistungen abrechnen zu können, nicht erreichen.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 20. August 2007 abgelehnt. Der Antrag sei zulässig, aber nicht begründet. Die in § 86a Abs. 1 S. 1 und 2 SGG geregelte aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auch bei feststellenden Verwaltungsakten habe lediglich Bedeutung, soweit es sich um originär belastende Regelungen im Sinne des § 31 SGB X handele, nicht hingegen insoweit, als nur festgestellt werde, dass ein Vornahmeanspruch (kraft Gesetzes) nicht bestehe. Wolle der Antragsteller gegen einen derartigen (sog. deklaratorischen) Verwaltungsakt vorgehen, so entspreche sein Interesse nicht demjenigen des einen Eingriff abwehrenden, sondern demjenigen des eine Besserstellung (etwa die Verlängerung einer befristeten Leistungsgewährung) erstrebenden Verfahrensbeteiligten. Dies hat das Sozialgericht insbesondere mit Hinweis auf die Gesetzessystematik in Abgrenzung zu dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. März 2007 (a.a.O.) im Einzelnen nä...