Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Hauptsacheverfahren. Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung ist unstatthaft, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Februar 2011 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitgegenstand ist, ob die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt hat. Hierbei ist zwischen den Beteiligten insbesondere streitig, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem Kläger, der ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) bezieht und zugleich von ihr Arbeitslosengeld (Alg) beansprucht, zu einer Meldung nach § 309 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) auffordern durfte, um aus den sich hieraus ergebenden Erkenntnissen eine Potentialanalyse nach § 37 SGB III erstellen zu können. Einer entsprechenden Aufforderung der Beklagten, sich am 5. Oktober 2009 zu melden, kam der Kläger trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nach. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2009, der dem Kläger erst mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 bekanntgegeben wurde, stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 6. Oktober 2009 bis 12. Oktober 2009 fest. Wegen einer nicht befolgten Einladung zum 26. Oktober 2009 erging ein weiterer Sperrzeitfeststellungsbescheid, der aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 17. September 2009 Alg mit Ausnahme der Zeiträume der beiden Sperrzeitfeststellungen. Hiergegen legte der Kläger bezüglich des Zeitraumes vom 6. Oktober bis 12. Oktober 2009 Beschwerde mit der Begründung ein, dass er die Einladung zwar erhalten, den Termin aber vergessen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumnis der Meldeaufforderung aus den Gründen der Sperrzeitfeststellung zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2010 Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung, aber auch am 5. Oktober 2009 Leistungsberechtigter nach dem SGB II gewesen sei. Er habe aufgrund des Bewilligungsbescheides des J… Kiel vom 30. Juli 2009 Leistungen bewilligt bekommen für die Zeit vom 23. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009. Die Beklagte sei für die Erstellung einer Potentialanalyse im Sinne des § 37 SGB III nicht zuständig gewesen, die Einladung sei daher rechtswidrig. Die Beklagte sei im Zeitraum der Sperrzeitfeststellung allein für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zuständig gewesen. Hierzu zählten zwar Vermittlungsangebote, um die es hier vorliegend aber nicht gegangen sei, aber nicht die Potentialanalyse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und weist darauf hin, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Sperrzeitfeststellung in der Betreuung des J… nicht gestanden habe, denn ausweislich der Aufstellung über die Bewerberbetreuung habe das J… die vermittlerische Betreuung erst ab dem 7. Oktober 2009 übernommen. Zudem habe das Gespräch am 5. Oktober 2009 dazu gedient, ein Profil des Klägers zu erstellen und dies mit den gemeldeten Arbeitsplätzen abzugleichen. Ferner habe ein Stellengesuch des Klägers in das für Arbeitgeber sichtbare Angebot der Beklagten eingestellt werden sollen. Schließlich habe das Erstgespräch auch zur Klärung der Verfügbarkeit und damit der Prüfung der Voraussetzungen für einen Alg-Anspruch gedient.
Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 hat das Sozialgericht den zugleich mit der Klage gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei. Nach summarischer Prüfung sei von einer wirksamen Meldeaufforderung der Beklagten auszugehen, der auch nicht entgegengestanden habe, dass der Kläger zugleich auch im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden habe. Denn ein zulässiger Meldezweck im Sinne des § 309 Abs. 2 SGB III habe vorgelegen. “Aufstocker„ könnten gemäß § 22 Abs. 4 Satz 5 SGB III - trotz gleichzeitigen Bezuges von SGB II-Leistungen - in den Genuss von Arbeitsvermittlungsleistungen nach dem SGB III kommen. Für eine sachgerechte Vermittlung im Sinne des § 35 SGB III sei erforderlich, dass die Beklagte vorab ein Leistungsprofil bzw. eine Potentialanalyse erstelle. Hierbei hingen die zu vermittelnde Tätigkeit und das vorgeschaltete Profiling nach § 37 SGB III untrennbar zusammen. Den Meldetermin habe der Kläger nicht wahrgenommen, ohne rechtfertigende Gründe zu haben. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 und 6 SGB III seien erfüllt.
Gegen diesen dem Kläger am 22. Februar 2011 zugestellten Besc...