Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Familienversicherung. Ausschluss von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen
Orientierungssatz
Der Ausschlusstatbestand des § 10 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5 im Rahmen der Familienversicherung ist auch dann gegeben, wenn der betreffende Angehörige im Rahmen seiner hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit keine höchstpersönliche aktive Arbeitsleistung erbringt und kein Einkommen erzielt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene vom 1. März 2000 bis zum 31. Juli 2006 familienversichert war.
Die 1947 geborene Beigeladene ist gelernte Zahnarzthelferin und hat diesen Beruf bis zu ihrer Beurlaubung im Jahr 1998 ausgeübt. Seit dem 28. Februar 2000 ist sie die alleinige Kommanditistin der K SB-Fachmarkt für Haustechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma), einem Groß- und Einzelhandel im Bereich Sanitär und Heizung. Zugleich ist sie alleinige Gesellschafterin der GmbH. Die Beigeladene arbeitet in der Firma nicht selbst mit und ist vom Selbstkontrahierungsverbot aus § 181 BGB befreit. Ihre Stammeinlage beträgt 122.700,00 EUR. Sowohl als Kommanditistin als auch als Gesellschafterin hält sie 100 % der Stammeinlagen. Die Beklagte sah die Beigeladene zunächst als familienversichert aus der Versicherung ihres Ehemannes (Kläger) an. Dieser ist allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma. Vor dem hier streitigen Zeitraum war er einer von mehreren Gesellschaftern der Firma. Sämtliche Geschäftsanteile wurden nach dem Ausstieg der übrigen Gesellschafter der Beigeladenen dann - nach Aussage des Klägers - aus steuerlichen Gründen übertragen.
Die Beklagte überprüfte Anfang 2005 das Familienversicherungsverhältnis und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene nicht familienversichert sei, da sie als hauptberuflich Selbstständige anzusehen sei. Bei einer dann folgenden Anhörung führte die Beigeladene aus, dass sie keine selbstständige Tätigkeit ausübe. Sie arbeite nicht in der Firma mit. Es könne allenfalls eine Kapitalbeteiligung vorliegen. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 22. Februar 2005 stellte die Beklagte fest, dass seit dem 28. Februar 2000 kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung bestehe. In der Firma seien neben dem Geschäftsführer noch drei (richtig: vier) weitere Angestellte abhängig beschäftigt. Die Beigeladene beschäftige somit mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig. Sie übe als alleinige Gesellschafterin - ohne in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma zu stehen - einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft aus und trage das alleinige Risiko. Sie sei daher als hauptberuflich selbstständig anzusehen. Darauf, ob sie selbst Einkünfte aus der Tätigkeit erziele, komme es nicht an.
Dagegen legte der Kläger am 14. März 2005 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Beigeladene nicht pflichtversichert sei und Anspruch auf Familienversicherung aus seiner Versicherung habe. Die Beigeladene gehe keiner eigenen Arbeitstätigkeit nach und erziele auch keine Einkünfte, die zu einer Versicherungspflicht führen könnten. Das Unternehmerrisiko spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ein entsprechendes Unternehmerrisiko habe jede Person, die in irgendeiner Firma oder auf dem Kapitalmarkt Geld anlege. Dadurch ergebe sich keine Versicherungspflicht. Das Unternehmerrisiko spiele nur bei der Unterscheidung des selbstständigen und unselbstständigen Geschäftsführers einer Firma eine Rolle, wenn es um die Frage der Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH gehe. Ein solcher Fall liege aber ersichtlich nicht vor.
Hilfsweise beantragte die Beigeladene die freiwillige Weiterversicherung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 als unbegründet zurück, da eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliege.
Mit seiner dagegen am 13. Juli 2005 beim Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat sich der Kläger weiterhin gegen die Aufhebung der Familienversicherung gewandt und das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass die Beigeladene mit Wirkung ab 1. August 2006 zur Techniker-Krankenkasse gewechselt und seit dem 1. Juli 2007 bei der Hansestadt Lübeck wieder abhängig beschäftigt sei.
Im laufenden sozialgerichtlichen Verfahren wurde das Aktivrubrum dahingehend geändert, dass die Beigeladene anstelle des Klägers als Klägerin geführt wurde.
Die damalige Klägerin und jetzige Beigeladene hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie in der Zeit vom 22. Februar 2005 bis zum 31. Juli 2006 familienversichert war und di...