Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung der Weiterbewilligung von Krankengeld
Orientierungssatz
1. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs nach § 44 Abs. 1 SGB 5 aus der Beschäftigtenversicherung ist erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird.
2. Es genügt nicht, wenn die Feststellung erst am Tag nach dem Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ablauf des Wochenendes erfolgt (BSG Urteil vom 26. 6. 2007, B 1 KR 2/07).
3. Nur dann, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, er aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung daran gehindert wurde und er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht, kann er sich auf den Mangel auch auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld über den 30. September 2011 hinaus.
Der ... 1955 geborene Kläger war wegen entgeltlicher Beschäftigung als Baumaschinenführer bei der E. in N. Mitglied der Beklagten, als er am 15. März 2011 wegen eines Hirninfarktes arbeitsunfähig erkrankte. Die Beklagte gewährte ab dem 27. April 2011 Krankengeld. Im Zeitraum vom 24. Mai bis 14. Juni 2011 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme, aus der der Kläger arbeitsfähig entlassen wurde. Während der medizinischen Rehabilitation gewährte die Deutsche Rentenversicherung Nord Übergangsgeld. In der Folgezeit attestierte der praktische Arzt C. dennoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit des Klägers, und zwar zunächst bis zum 23. September 2011.
Am 16. August 2011 kam die beratende Ärztin des MDK Nord Dr. K. zu der Einschätzung, dass keine medizinischen Befunde vorlägen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten. In seiner Bescheinigung vom 4. September 2011 bestätigte Herr C. , dass nach einer Wiedereingliederung ab 24. September 2011 mit voller Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 7. September 2011 mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 23. September 2011 ende und er bis zu diesem Tage Krankengeld erhalte. Wenn der Kläger seine Tätigkeit nicht aufnehme, berühre die Beendigung der Krankengeldzahlung sein bisheriges Versicherungsverhältnis. Es bleibe längstens ein Monat nach der Beendigung des Krankengeldes bis zum 23. Oktober 2011 erhalten. Voraussetzung sei, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe.
Am 27. September 2011 erhielt der Kläger von der Gemeinschaftspraxis D. , Da. als Urlaubsvertretung seines behandelnden Arztes C. eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit vom 26. bis 30. September 2011. Am 28. September 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. September 2011 ein. Zur Begründung führte er aus, er habe nach wie vor Beschwerden im rechten Oberarm und Schulterbereich, die sehr schmerzhaft seien. Es lägen Bewegungseinschränkungen des rechten Armes sowie des Hals-, Nacken- und Kopfbereiches vor. Der rechte Arm sei kraftlos. Er leide unter Schlafstörungen wegen der Schmerzen und werde von seinem behandelnden Arzt C. weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Am 4. Oktober 2011 bescheinigte Herr C. Arbeitsunfähigkeit als Folgebescheinigung bis zum 28. Oktober 2011 wegen der Diagnosen F32.9, 69.3 LG und G81.9 RG. Am 27. Oktober 2011 stellte er voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis 25. November 2011 wegen der Diagnose F32.9 fest. Aus seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 geht hervor, dass er die Einschätzung der Reha-Klinik A. , der Kläger sei arbeitsfähig entlassen worden, nicht nachvollziehen könne. Es seien erhebliche muskuläre Schwächen zurückgeblieben. Zwar könne der Kläger seine Tätigkeit als Fahrzeugführer wieder leisten, jedoch schwere körperliche Tätigkeiten wie Bordsteinkanten von 25 kg heben, noch nicht. Eine Wiedereingliederung mit verminderter Belastbarkeit sei vom Arbeitgeber abgelehnt worden. Demgegenüber bestätigte die beratende Ärztin Dr. K. des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Nord ihre bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ihre Entscheidung stütze sich auf die eindeutigen Stellungnahmen des MDK, wonach der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab dem 24. September 2011 wieder ausüben könne. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Ärztliche Unterlagen, die eine andere Entscheidung ermöglicht hätten, seien nicht beigebracht worden.
Der Kläger hat am 28. Februar 20...