Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. keine Berücksichtigungsfähigkeit von Mietkaufraten
Leitsatz (amtlich)
Mietkaufraten sind als Tilgungsleistung nicht als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 2. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2014 und 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 für eine Immobilie, die inzwischen im Eigentum des Klägers steht.
Der 1973 geborene Kläger zu 1 stand gemeinsam mit seiner 1974 geborene Ehefrau, der Klägerin zu 2, sowie den 1997 und 2000 geborenen Söhnen, den Kläger zu 3 und 4, seit 2005 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch den Beklagten. Bis Juni 2014 gehörte der 1994 geborene weitere Sohn der Kläger zu 1 und 2 ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft. Der Kläger zu 1 ist Eigentümer von zwei Wohnungen in R.... Diese beiden Wohnungen wurden zunächst von den Klägern und dem weiteren Sohn bewohnt. Aufgrund der ungünstigen Wohnsituation suchten die Kläger nach einer geeigneteren Wohnung. Im Januar 2012 informierte der Kläger zu 1 den Beklagten darüber, dass er die Möglichkeit habe eine Haushälfte für seine Familie im Rahmen eines Mietkaufes zu erwerben. Bei einer am 16. Januar 2012 stattgefunden persönlichen Vorsprache des Klägers zu 1 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten der neuen Unterkunft monatlich bis zum Höchstbetrag (447,00 EUR) berücksichtigt werden könnten. Die beiden Eigentumswohnungen des Klägers zu 1 sollten vermietet werden.
Am 17. Januar 2012 schloss der Kläger zu 1 mit der Eigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über die Immobilie im ... Weg ... in R.... Der Kaufpreis für die Immobilie betrug 78.000,00 EUR. In dem Kaufpreis ist eine Verzinsung bereits enthalten. Da der Kläger nicht in der Lage war, den Kaufpreis zu finanzieren, stundete die Verkäuferin dem Kläger für die Dauer von sechs Jahren den Kaufpreis. Der Kläger verpflichtete sich zur Begleichung des Kaufpreises für sechs Jahre eine monatliche Rate in Höhe von 500,00 EUR und eine jährliche Zahlung in Höhe von 7.000,00 EUR zu leisten. Zugunsten des Klägers zu 1 wurde eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch vermerkt. Die Auflassung sollte unter anderem erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Zum 1. April 2012 zogen die Kläger sowie der weitere Sohn in die Immobilie. Der Beklagte bewilligte den Klägern gemeinsam mit dem weiteren Sohn zunächst die monatliche Rate in Höhe von 500,00 EUR als Kosten der Unterkunft. Aufgrund des Arbeitseinkommens des Klägers zu 1 aus seiner Beschäftigung als Taxifahrer standen die Kläger vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 nicht im Leistungsbezug des Beklagten.
Ab 1. Juni 2013 bezogen die Kläger wieder Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Auf ihren Neuantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2013 für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 30. November 2013 die Übernahme von monatlichen sowie einmaligen Tilgungszahlungen für das Haus ab. Es handele sich um einen sogenannten Mietkauf. Hierbei erfolge die Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten. Eine Übernahme dieser Kosten sei durch Leistungen des SGB II nicht vorgesehen. Aufgrund des Widerspruchs der Kläger und einer telefonischen Rücksprache mit dem Kläger zu 1 änderte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2013 die Bewilligung und berücksichtigte monatliche Schuldzinsen in Höhe von 41,67 EUR für die damals noch fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft. Nach Mitteilung des Klägers zu 1 beinhalte der Kaufpreis für das Haus einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR für Zinsen. Entsprechend einer Laufzeit von sechs Jahren ergebe sich demgemäß der monatlich zu berücksichtigende Betrag. Mit Bescheid vom 7. November 2013 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Auch die folgenden Bewilligungsbescheide bis einschließlich Mai 2014 berücksichtigten nunmehr lediglich monatliche Schuldzinsen in Höhe von 41,67 EUR. Auch diese Bescheide wurden bestandskräftig.
Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 28. April 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 5. Mai 2014 vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. November 2014. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er hierbei die Schuldzinsen in Höhe von 33,34 EUR (4/5 von 41,67 EUR, da der 1994 geborene Sohn der Kläger zu 1 und 2 mit in dem Haus wohnte, aber aufgrund bedarfdeckenden Einkommens nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehörte), Nebenkosten in Höhe von 90,11 EUR und Heizkosten in Höhe von 131,73 EUR. Dieser Bescheid wurde ebenfalls bestandskräftig.
Im Juni 2014 reichten die Kläger eine Änderung des notariellen Kaufvertrags vom 17. Januar...