Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 23. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der bei der Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2013.
Die 19.. geborene Klägerin ist alleinlebend. Seit Juni 2011 bewohnt sie eine 45 qm große 2-Zimmer-Wohnung in B. .. Die Nettokaltmiete beträgt 340,00 EUR zuzüglich 47,50 EUR kalte Betriebskosten und 62,50 EUR für Heizung und Warmwasserkosten - die Warmwasserbereitung erfolgt mittels Durchlauferhitzers. Die Klägerin ist erwerbstätig als Call-Agent (brutto 1.295,00 EUR). Von dem Nettoverdienst (seinerzeit 979,03 EUR) wurden 40,00 EUR einbehalten für die betriebliche Altersversorgung (A. Pensionskasse AG). Antragsgemäß bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mietkosten. Unter dem 28. März 2012 erging eine Kostensenkungsaufforderung mit der Begründung, dass die angemessenen Mietkosten 339,00 EUR bruttokalt betrügen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, Aktivitäten zum Erhalt günstigeren Wohnraums zu dokumentieren. Ab dem 1. September 2012 könnten nur noch die angemessenen Mietkosten berücksichtigt werden. Für den darauffolgenden Bewilligungszeitraum vom 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung der von ihm angenommenen angemessenen Mietobergrenze.
Auf ihren Weiterbewilligungsantrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2013 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2013 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Mietobergrenze des Beklagten in Höhe von monatlich 108,93 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berechnung der Mietobergrenze nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung beruhe, weshalb der Tabellenwert des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich 10 % hier zum Tragen komme. Zugleich stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag betreffend die zuvor ergangenen Bescheide. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 unter Hinweis auf das von Seiten der Firma A. & K. erstellte Konzept zur Ermittlung der Miethöchstgrenzen zurück. Die Klägerin trug weiter vor, dass auch die Beiträge zur Altersversorgung in Höhe von 40,00 EUR zu berücksichtigen seien; diese müssten nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Einkommen abgezogen werden. Wegen der ergangenen früheren Bescheide werde diesbezüglich ein Überprüfungsantrag gestellt. Mit Änderungsbescheid vom 22. März 2013 korrigierte der Beklagte seine Berechnung im Hinblick auf die Berücksichtigung der Beiträge zur Altersversorgung und bewilligte der Klägerin für den streitigen Zeitraum Grundsicherungsleistungen in Höhe von 148,93 EUR. Die Klägerin erklärte weiter, dass sie sich um günstigeren Wohnraum in 2012 vergeblich bemüht habe. Unterlagen hierüber habe sie jedoch nicht aufbewahrt. Mit Bescheid vom 3. April 2013 wies der Beklagte den Überprüfungsantrag betreffend die Höhe der Unterkunftskosten zurück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2013 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist Gegenstand des Klagverfahrens S 40 AS 437/13, das im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruht.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2013 hat die Klägerin am 3. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt, dass das vom Beklagten erstellte Konzept nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG entspreche. Zum einen sei in dem Konzept der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab nicht festgelegt worden. Es seien Vergleichsräume zu bilden, welche ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten. Die ausweislich des Gutachtens bestimmten Wohnungsmarkttypen seien nach anderen Kriterien bestimmt worden. Gerade aber das Näheverhältnis, auf das das BSG besonders abstelle, sei nicht berücksichtigt worden. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich gerade auch bei Betrachtung des Wohnungsmarkttypes Typ 1, unter welchem die Städte Bad Bramstedt, Bad Segeberg und Kaltenkirchen zusammengefasst seien. Zwischen diesen Städten bestehe kein räumlicher Zusammenhang und auch die Mietp...