Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten während einer verbüßten Strafhaft.
Der Kläger erhielt am 30. Januar 2019 die Ladung zum Strafantritt für zwei Gesamtfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 26 Monaten.
Er stellte daraufhin am 5. Februar 2019 gegenüber dem Jobcenter Kreis Herzogtum Lauenburg einen Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten während der Haft. Diesen Antrag leitete das Jobcenter erst am 29. Dezember 2020 an den Beklagten weiter.
Die tatsächliche Haftzeit des Klägers begann am 11. Februar 2019 und endete am 10. Juli 2020, umfasste mithin 17 Monate, eine Entlassung erfolgte also nach Verbüßung von 2/3 der ausgeurteilten Freiheitsstrafe.
Vor der Haft bewohnte der Kläger eine Einzimmerwohnung im Haus eines Bekannten. Dieser Mietvertrag wurde anlässlich des Haftantritts nicht beendet, er ist aber gegen Ende der Haftzeit zum 30. April 2020 in Hinblick auf offenen Mietrückstände beendet worden.
Der Vermieter hatte allerdings zwischenzeitlich eine im gleichen Haus gelegene größere Wohnung an die Ehefrau des Klägers vermietet, die dort mit dem gemeinsamen Sohn eingezogen ist. Nach Entlassung aus der Haft zog der Kläger in diese Wohnung mit ein.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2021 lehnte der Beklagte die Übernahme der während der Haftzeit aufgelaufenen Unterkunftskosten ab und führte zur Begründung aus, dies sei maximal bei einer Haftzeit von 6 Monaten möglich. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2021, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2021 zurückwies. Zur Begründung führte er nunmehr aus, die Übernahme der Unterkunftskosten während einer Haft sei zur Erhaltung der Wohnung sinnvoll und vertretbar, wenn die Haftdauer den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreite. Dieser Zeitraum sei vorliegend überschritten. Zu berücksichtigen sei auch die individuelle Prognose für die Zeit nach der Haftentlassung. Insoweit hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wieder in die Wohnung eingezogen sei und die Mietzahlung seitdem durch das Jobcenter übernommen würden. Es sei festzustellen, dass selbst bei zeitnaher Weiterleitung des Antrags an das Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während der Inhaftierung aufgrund der Dauer der anzutretenden Haftstrafe und der seinerzeit entspannten Wohnungsmarktlage abgelehnt worden wäre.
Am 26. August 2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2021 zu verurteilen, die während der Dauer seiner Inhaftierung entstandenen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 5. 600,- € zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2022 abgewiesen.
Am 9. April 2022 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, Ende des Jahres 2016 hätten er und seine Ehefrau sich einvernehmlich getrennt. Da es schwierig gewesen sei, eine neue Wohnung zu finden, sei das Einfamilienhaus so aufgeteilt worden, dass eine räumliche Trennung möglich gewesen sei. Im Juni 2017 sei die hier streitige strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg erfolgt. Nach Verwerfung der Revision gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts durch das Oberlandesgericht sei diese Verurteilung kurz vor Weihnachten 2018 rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich sei er von seinem Stiefsohn der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung bezichtigt worden. Dieser habe zwar später seine Anzeige zurückgenommen, da gleichwohl der Vorwurf der Kindeswohlgefährdung im Raum gestanden habe, habe er auf Anraten seines Anwalts das gemeinsame gemietete Einfamilienhaus verlassen. Er habe dann zum 1. August 2017 das hier streitige möblierte Zimmer im Haus eines guten Freundes anmieten können. Infolge seines Auszugs habe das Jobcenter seine Ehefrau aber aufgefordert eine angemessene Wohnung zu finden. Zufälligerweise sei im Haus seines guten Freundes zum 1. Mai 2018 eine Wohnung frei geworden. Auf sein Bitten hin habe der Vermieter diese Wohnung zum 1. Mai 2018 an seine Ehefrau vermietet. Nach Strafantritt habe er das Mietverhältnis über seine Einzimmerwohnung nicht gekündigt, um nach der Haftentlassung nicht obdachlos zu werden. Im Mai 2020 sei die Wohnung aber durch seine Ehefrau geräumt und an den Vermieter übergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr nach Schleswig-Holstein zurückkehren wollen. Nachdem seine Haftentlassung bevorgestanden habe, habe sich seine Ehefrau mi...