Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 17.1.2017 - L 4 KA 53/14, das vollständig dokumentiert ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.08.2017; Aktenzeichen B 6 KA 21/17 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts

Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 804,22 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal I/2010. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I bis III/2009 sowie II/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie (Dr. R.) und (S.), die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in K. betrieben.

Mit vorläufiger Mitteilung vom 11. Dezember 2009 wurde der Klägerin ein RLV in Höhe von 42.842,78 EUR zugewiesen. Die Beklagte erläuterte, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nur ein vorläufiges RLV mitteilen könne, da die Honorarvereinbarung mit den Krankenkassenverbänden noch nicht unterschrieben und die Berechnungen zum Fallwert noch nicht abgeschlossen seien. Sie erläuterte, welche Parameter vorerst zur Berechnung herangezogen worden seien. Die für das Quartal I/2010 relevante Honorarvereinbarung unterschrieben die Beklagte und die Krankenkassenverbände zwischen dem 18. und 22. Dezember 2009. Mit die vorläufige Mitteilung vom 11. Dezember 2009 korrigierender RLV-Mitteilung vom 1. Februar 2010 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 39.777,32 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal I/2009 orientierten RLV-relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von 918 bzw. 788 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 21,10 EUR und nach Anpassung mit den jeweiligen arztindividuellen Morbiditätsfaktoren und Berücksichtigung eines 10%-igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen. Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 926,2.

Den Honoraranspruch der Klägerin beschied die Beklagte mit Honorarbescheid vom 19. Juli 2010 in Höhe von insgesamt 85.449,69 EUR (vor Abzug des Verwaltungskostenbeitrages). Die Klägerin erbrachte RLV-relevante Leistungen in einem Umfang von insgesamt 62.123,46 EUR, die in Höhe von 42.211,53 EUR vergütet wurden. Im Bereich der konvergenzrelevanten Leistungen hatte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 1.695,86 EUR entsprechend 2,44 %. Gegen die Honorarabrechnung legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies. Gegen den Honorarbescheid wird ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Kiel mit dem Aktenzeichen S 2 KA 13/14 geführt, das noch nicht abgeschlossen ist.

Gegen die RLV-Mitteilungen legte die Klägerin am 17. Dezember 2009 und 1. März 2010 Widerspruch ein. Zusammengefasst begründete sie die Widersprüche mit diversen Einwänden gegen die neue Honorarverteilungssystematik, insbesondere den stetig sinkenden RLV-Fallwert. Dieses sei den Vertragsärzten nicht länger zumutbar. Die Mitteilung vom 11. Dezember 2009 sei verspätet erfolgt, erst recht die Mitteilung vom 1. Februar 2010. Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf die Widerspruchsschreiben Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die RLV-Mitteilungen für die Quartale I/2009 bis II/2010 und die Honorarabrechnungen für die Quartale I bis III/2009 zurück. Sie erläuterte ausführlich die Honorarverteilungssystematik ab dem Quartal I/2009 unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB V, der Beschlüsse des Bewertungsausschusses und der Honorarvereinbarungen mit den Krankenkassen. Die Honorarverteilungsregelungen würden durchaus Wachstumsmöglichkeiten sowohl für Wachstumsärzte als auch für unterdurchschnittliche Praxen außerhalb der Aufbauphase ermöglichen. Da das RLV jeweils auf der Fallzahl des jeweiligen Vorjahresquartals beruhe, könne nicht von einem dauerhaften Festschreiben der Honorare ausgegangen werden. Fallwertzuschläge wegen Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe in Punkten um 30 % seien in diesem Fall nicht zu gewähren. In keinem der Quartale I/2009 bis II/2010 werde diese Grenze erreicht oder überschritten. Dr. R. und Herr S. überschritten sie im Quartal I/2009 um 11,2 % und im Quartal II/2009 um 11,09 %. Dr. R. überschritt sie im Quartal III/2009 um 8,94 %, im Quartal IV/2009 um 6,93 %, im Quartal I/2010 um 7,18 % und im Quartal II/2010 um 8,65 %. Herr S. überschritt die Grenze im Quartal III/2009 um 18,78 %, im Quartal IV/2009 um 19,72 %, im Quartal I/2010 um 23,84 % und im Quartal II/2010 um 20,43 %.

Dagegen hat die Klägerin am 19. November 2010 für die Quartale I/2009 bis II/2010 Klage erhoben. Sie hat pauschal Bezug genommen auf die Begründungen im Widerspruchsverfahren ...

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