Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Schleswig vom 17.1.2017 - L 4 KA 53/14, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 12. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 750,08 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Honorierung der Klägerin für das Quartal II/2010. Die Honorierung der Klägerin für die Quartale I bis III/2009 sowie I/2010 ist in Parallelverfahren streitig.

Die Klägerin ist eine Berufsausübungsgemeinschaft der beiden Fachärzte für Urologie (Dr. R.) und (S.), die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Die Praxis wird in K. betrieben.

Mit RLV-Mitteilung vom 8. März 2010 wurde der Klägerin ein Regelleistungsvolumen (RLV) in Höhe von 38.956,98 EUR zugewiesen. Dieses ergab sich aus der Multiplikation der am Quartal II/2009 orientierten RLV-relevanten Fallzahl der Vertragsärzte in Höhe von 857 bzw. 784 mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert der Arztgruppe in Höhe von 21,46 EUR und nach Anpassung mit den jeweiligen arztindividuellen Morbiditätsfaktoren und Berücksichtigung eines 10%-igen Aufschlages für Gemeinschaftspraxen. Die durchschnittliche RLV-relevante Fallzahl der Arztgruppe der Fachärzte für Urologie betrug 888,7.

Den Honoraranspruch der Klägerin beschied die Beklagte mit Honorarbescheid vom 14. Oktober 2010 in Höhe von insgesamt 78.111,91 EUR (vor Abzug des Verwaltungskostenbeitrages). Die Klägerin erbrachte RLV-relevante Leistungen in einem Umfang von insgesamt 59.188,62 EUR, die in Höhe von 41.367,92 EUR vergütet wurden. Im Bereich der konvergenzrelevanten Leistungen hatte die Klägerin einen Verlust in Höhe von 2.670,73 EUR entsprechend 4,07 %. Gegen die Honorarabrechnung legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte zurückwies. Gegen den Honorarbescheid wird ein Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Kiel mit dem Aktenzeichen S 2 KA 15/14 geführt, das noch nicht abgeschlossen ist.

Gegen die RLV-Mitteilung legte die Klägerin am 26. März 2010 Widerspruch ein. Zusammengefasst begründete sie diesen mit diversen Einwänden gegen die neue Honorarverteilungssystematik, insbesondere den stetig sinkenden RLV-Fallwert. Der RLV-Fallwert stelle nicht mehr die medizinisch notwendige Behandlung sicher, da er gerade noch die Versichertenpauschale abdecke. Die Klägerin forderte einen Mindest-RLV-Fallwert, der pro Quartal jeweils die Versichertenpauschale und die Sonografie als häufigste Einzelleistungen abdecke und 29,76 EUR betrage. Anderenfalls könne eine urologische Praxis nicht mehr wirtschaftlich geführt werden. Ebenso wie Praxen in der Wachstumsphase müsse unterdurchschnittlichen Praxen außerhalb der Aufbauphase im Rahmen des RLV die Erreichung des Durchschnitts der Fachgruppe ermöglicht werden. Diesen Praxen müsse ein RLV in Höhe des Produktes aus der durchschnittlichen Fallzahl der Gruppe und des RLV-relevanten Fallwertes zugewiesen werden. Für die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf ihre Widerspruchsschreiben Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die RLV-Mitteilungen für die Quartale I/2009 bis II/2010 und die Honorarabrechnungen für die Quartale I bis III/2009 zurück. Sie erläuterte ausführlich die Honorarverteilungssystematik ab dem Quartal I/2009 unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB V, der Beschlüsse des Bewertungsausschusses und der Honorarvereinbarungen mit den Krankenkassen. Die Honorarverteilungsregelungen würden durchaus Wachstumsmöglichkeiten sowohl für Wachstumsärzte als auch für unterdurchschnittliche Praxen außerhalb der Aufbauphase ermöglichen. Da das RLV jeweils auf der Fallzahl des jeweiligen Vorjahresquartals beruhe, könne nicht von einem dauerhaften Festschreiben der Honorare ausgegangen werden. Fallwertzuschläge wegen Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe in Punkten um 30 % seien in diesem Fall nicht zu gewähren. In keinem der Quartale I/2009 bis II/2010 werde diese Grenze erreicht oder überschritten. Dr. R. und Herr S. überschritten sie im Quartal I/2009 um 11,2 % und im Quartal II/2009 um 11,09 %. Dr. R. überschritt sie im Quartal III/2009 um 8,94 %, im Quartal IV/2009 um 6,93 %, im Quartal I/2010 um 7,18 % und im Quartal II/2010 um 8,65 %. Herr S. überschritt die Grenze im Quartal III/2009 um 18,78 %, im Quartal IV/2009 um 19,72 %, im Quartal I/2010 um 23,84 % und im Quartal II/2010 um 20,43 %.

Dagegen hat die Klägerin am 19. November 2010 für die Quartale I/2009 bis II/2010 Klage erhoben. Sie hat pauschal Bezug genommen auf die Begründungen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht die nachfolgend genannten Aspekte vertieft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei allen Praxen mit unterdurchschnittlichen Umsätzen die Möglichkeit einzuräumen, durch Umsatzsteigerung j...

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