Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. endgültige Entscheidung mit Erstattungsforderung nach vorläufiger Leistungsbewilligung. Auslegung und Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Möglichkeit der Nachholung bzw Klarstellung im Widerspruchsverfahren. gemischte Bedarfsgemeinschaft. Beginn des Leistungsausschlusses für Studenten bei Ausbildungsförderung. Ausnahme von der horizontalen Einkommensberechnung bzw -verteilung
Leitsatz (amtlich)
1. Ob ein Bescheid neben einer Erstattungsentscheidung auch eine Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.
2. Eine bis dahin unterbliebene Entscheidung über die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
3. Der Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs 5 SGB II setzt mit Semesterbeginn ein. Er wirkt zurück, wenn die Immatrikulation tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
4. Ist ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 5 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, nimmt er an der bedarfsanteiligen Einkommensverteilung nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II nicht teil.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem der Beklagte (u.a.) Erstattung wegen der Überzahlung vorläufig bewilligter Leistungen für den Zeitraum 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 verlangt.
Die am ... 1982 geborene Klägerin zu 1. war im streitigen Zeitraum selbstständig tätige Rechtsanwältin mit schwankendem Erwerbseinkommen. Sie lebte zusammen mit ihrem am ... 1978 geborenen Ehemann und ihrem am ... 2010 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kläger und der Ehemann bezogen beim Beklagten seit längerem aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Familie bewohnte eine Mietwohnung in Kiel, für die eine Nettokaltmiete von monatlich 336,00 EUR zzgl. Betriebskosten- (104,00 EUR) und Heizkostenvorauszahlung (86,00 EUR) zu entrichten war.
Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 28. August 2013 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 1.201,68 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 879 der Leistungsakte Bezug genommen. Bei der vorläufigen Bewilligung wurde ein Einkommen der Klägerin zu 1. aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 54,32 EUR berücksichtigt, ausgehend von einem durchschnittlichen Betriebsgewinn von monatlich 167,90 EUR. Zugrunde gelegt wurde dieser Einkommensberechnung die vorläufige EKS für den vorangehenden Bewilligungszeitraum.
Unter dem 2. September 2013 erhielt der Ehemann der Klägerin zu 1. einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule L. für den Studiengang Medieninformatik (online) und wurde aufgefordert, sich bis zum 16. September 2013 einzuschreiben. Die Klägerin zu 1. legte für den Ehemann im September 2013 eine Immatrikulationsbescheinigung vor, die einen Gültigkeitszeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014 auswies (Bl. 694 der Leistungsakte). Daraufhin wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung mit Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2013 dergestalt abgeändert, dass die Bedarfe des Ehemannes jeweils beginnend ab 1. September 2013 mit 0,00 EUR angesetzt, bei den Klägern als Bedarfe für Unterkunft und Heizung jeweils ein Drittel der Gesamtmietkosten berücksichtigt wurden und das bereinigte Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. bedarfsanteilig auf die Bedarfe (nur) der Kläger angerechnet wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 888 der Leistungsakte Bezug genommen.
Am 18. November 2013 wurde die vorläufige EKS für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 erstellt, die einen monatlichen Betriebsgewinn der Klägerin zu 1. in Höhe von 385,84 EUR auswies.
Mit Änderungsbescheid vom 23. November 2013 wurde die vorläufige Bewilligungsentscheidung nochmals wegen der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2014 abgeändert. Bei dieser Änderung fand die am 18. November 2013 erstellte vorläufige EKS keine Anwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 895 der Leistungsakte Bezug genommen.
Nachdem dem Beklagten im April 2014 die Angaben der Klägerin zu 1. zum endgültigen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für den streitigen Zeitraum vorgelegen hatten, forderte er mit Bescheid vom 2. Juni 2014 die Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2014, und zwar von der Klägerin zu 1. in Höhe von insgesamt 766,80 EUR und vom Kläger zu 2. in Höhe von 318,12 EUR. Dem Bescheid waren Horizontalübersichten mit Leistungsberechnungen für die Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum beigefügt. Wörtlich hieß es in dem an die ...