Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Schleswig vom 20.2.2009 - L 3 AL 68/07, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und geleisteter Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für F. P. (P.).
Der … 1942 geborene P. war von 1979 bis zum 31. Oktober 2000 bei der im Bereich der Schiffbauzulieferung tätigen R. M. GmbH in K. als Lagerkraft beschäftigt. Die R. M. GmbH plante im Jahre 2000 aufgrund tiefgreifender Strukturveränderungen im Schiffbau den Abbau von ca. 90 Arbeitsplätzen. Hierzu vereinbarten die Geschäftsführung der R. M. GmbH und der Betriebsrat dieser Gesellschaft einen Interessenausgleich vom 29. September 2000 und einen Sozialplan vom selben Tage. Zur Vermeidung von Entlassungen war darin die Gründung einer externen betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) im Sinne von § 175 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der damals geltenden Fassung (a.F.) vorgesehen. Als Ziel der beE wurde angegeben, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter möglichst rasch zu befähigen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Auf der Grundlage von Interessenausgleich und Sozialplan wurde in der Folgezeit die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits, die N. GmbH, als beE gegründet (vgl. Gesellschaftsvertrag vom 17. Oktober 2000). Dazu hatte die R. M. GmbH der Firma A. GmbH einen entsprechenden Auftrag erteilt; die R. M. GmbH hatte zur Durchführung der Transfergesellschaft der Rechtsanwältin H. als Treuhänder ein Treuhandvermögen zur Verfügung gestellt. Gesellschafter der Klägerin sind zu gleichen Anteilen der Verein Aa. e.V. und Herr D. Ra., der gleichzeitig Personalleiter und Prokurist der R. M. GmbH ist.
Entsprechend den im Interessenausgleich/Sozialplan getroffenen Vereinbarungen schlossen P. und die R. M. GmbH einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2000 endete. Gleichzeitig unterzeichneten P. und die N. GmbH einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. November 2000 bis zum 31. Oktober 2001. Insgesamt wurden 68 Arbeitnehmer der R. M. GmbH in der beE zusammengefasst.
In der N. GmbH wurde die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit für die Zeit vom 1. November 2000 bis 31. Oktober 2001 auf Null Stunden herabgesetzt; die Beklagte gewährte insoweit Kurzarbeitergeld (Kug). Im Oktober 2001 zeigte die Klägerin der Beklagten die Verlängerung des Arbeitsausfalls für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Oktober 2002 an. Mit den von der weiteren Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern - darunter P. - verlängerte sie das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 2. November 2002. Mit Bescheid vom 21. November 2001 verlängerte die Beklagte die Bezugsfrist für Kug bis zum 31. Oktober 2002.
Am 1. Oktober 2002 meldete P. sich bei der Beklagten mit Wirkung ab 3. November 2002 arbeitslos und beantragte Alg, das die Beklagte ihm antragsgemäß bewilligte (Leistungssatz zunächst 245,21 EUR und ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 243,81 EUR).
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 und 8. Januar 2004 hörte die Beklagte die Klägerin zur Frage einer Erstattung des P. für die Zeit vom 3. November 2002 bis 30. November 2003 geleisteten Alg einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Den in Rede stehenden Erstattungszeitraum befristete sie im Hinblick darauf, dass P. ab 1. Dezember 2003 einen Anspruch auf gekürzte Altersrente hatte. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte zunächst nicht. Zu dem Anhörungsschreiben vom 8. Januar 2004 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 2004 - eingegangen am 2. Februar 2002 - mit, dass sie sich nicht als erstattungspflichtig im Sinne von § 147a SGB III ansehe, das sie als beE im Sinne von § 175 SGB III a.F. die Voraussetzungen einer Erstattungspflicht nicht erfülle.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 forderte die Beklagte die Klägerin auf, das P. für die Zeit vom 3. November 2002 bis 31. August 2003 geleistete Alg einschließlich der hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 17.379,11 EUR gemäß § 147a SGB III zu erstatten. Sie führte aus, dass das Arbeitsverhältnis von P. nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden sei. Der Arbeitnehmer sei im Unternehmen der Klägerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 147a SGB III eine Erstattungspflicht nicht eintrete, seien nicht erfüllt. Mit weiterem Bescheid vom 16. Februar 2004 erweiterte die Beklagte den Erstattungszeitraum um die Zeit vom 1. September 2003 bis 30. November 2003; der Erstattungsbetrag für den Ergänzungszeitraum betrug 5.237...