Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 8. Oktober 2010 die Weitergewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen über den 23. April 2013 hinaus.
Der 1978 geborene Kläger rutschte am 8. Oktober 2010 während seiner Tätigkeit als Zerspanungsmechaniker mit dem rechten Fuß beim Besteigen einer Maschine ab und schlug mit dem linken Knie gegen eine Metallkante.
Der Durchgangsarzt W diagnostizierte am selben Tag eine Knieprellung links.
Im MRT vom 22. November 2010 zeigten sich unfallunabhängige Veränderungen, so eine degenerative Meniskopathie zweiten Grades im Innenmeniskushinterhorn.
Am 10. Februar 2011 ist ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen Oberschenkelrolle operativ behandelt worden.
Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 12. September 2012 dem Kläger für den Zeitraum vom 11. Juni 2012 bis zum 31. August 2013 eine Rente als vorläufige Entschädigung (Gesamtvergütung) nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. Die Beklagte erkannte folgende Gesundheitsstörungen am linken Bein als Unfallfolgen an: eingeheilte vordere Kreuzbandersatzplastik nach Mikrofakturierung der medialen Femurkondyle und nachfolgendem Riss des vorderen Kreuzbandes, muskulär nicht kompensierte Instabilität des Kniegelenks, endgradige Bewegungseinschränkung des Kniegelenks und Minderung der Oberschenkelmuskulatur. Unfallunabhängig lägen eine Innenmeniskushinterhorndegeneration links sowie ein kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1 vor.
Im MRT vom 12. Februar 2014 zeigte sich ein intaktes Kreuzbandtransplantat mit einer drittgradigen Knorpelschädigung.
Am 1. April 2014 wurde eine operative Kniegelenksspiegelung durchgeführt.
Am 26. Mai 2014 berichtete der Facharzt S über eine sich bessernde Belastungsminderung des linken Knies. Es bestehe aber nochmals die Indikation zur Fortführung der EAP.
In ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2014 (Bl. 549 Verwaltungsakte - VA) beschrieb W1, dass sich bei der Kniegelenkspiegelung am 1. April 2014 ein II- bis III-gradiger Knorpelschaden im Kniescheibengelenk gezeigt habe, außerdem eine Ersatzknorpeldarstellung in der Hauptbelastungszone der inneren Oberschenkelrolle, eine leicht elongierte Vorderkreuzbandersatzplastik, ein unauffälliger Außenmeniskus und Knorpelverhältnisse im äußeren Kniegelenkskompartiment. Die Indikation zur Kniegelenksspiegelung sei ein anhaltender Schmerz im Bereich des inneren Kniegelenkskompartiments gewesen. Die fortgeschrittene Verschleißumformung im Kniescheibengelenk sei als unfallunabhängig zu werten. Die Beschwerden, die zur Arthroskopie geführt hätten, hätten jedoch zu einem ausgedehnten Knorpelschaden im primär verletzten inneren Kniegelenkskompartiment passen können. Daher sei die Arthroskopie indiziert gewesen, um diesen Knorpelschaden auszuschließen. Intraoperativ habe sich dann ein gutes Anheilen des Ersatzknorpels bestätigt. Damit seien wesentliche, dauerhafte Unfallfolgen in dem Kniegelenk nicht nachgewiesen worden. Letztendlich habe jedoch der ehemals vorliegende Knorpelschaden zur Indikation der Kniegelenksspiegelung geführt. Daher solle das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren zwei bis drei Wochen nach der Kniegelenksspiegelung abgeschlossen werden. Eine weitere Behandlung wäre dann aufgrund der unfallunabhängigen Veränderungen im Kniescheibengelenk indiziert.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Stellungnahme von W1 die Übernahme von Heilbehandlungskosten ab dem 23. April 2014 ab. Bei der Kniegelenksspiegelung (1. April 2014) habe sich das gute Anheilen des Ersatzknorpels gezeigt. Wesentliche, dauerhafte Unfallfolgen im linken Kniegelenk seien nicht nachgewiesen. Die fortgeschrittene Verschleißumformung im Kniescheibengelenk sei unfallunabhängig. Der ehemals vorliegende unfallbedingte Knorpelschaden habe zur Notwendigkeit der Kniegelenksspiegelung geführt. Spätestens bei der Vorstellung am 22. April 2014 sei jedoch nur noch eine Behandlung aufgrund der unfallunabhängigen Veränderungen im Kniescheibengelenk indiziert gewesen. Die anhaltende Beschwerdesymptomatik im Kniegelenk sei auf die unfallunabhängige Verschleißumformung zurückzuführen, sodass das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren ab dem 23. April 2014 abgebrochen werde.
Den hiergegen am 24. Juli 2014 seitens des Klägers erhobene Widerspruch, mit dem er geltend machte, die anhaltende Beschwerdesymptomatik im Kniegelenk sei nicht auf unfallunabhängige Verschleißumformungen zurückzuführen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Der Kläger habe solange Anspruch auf Heilbehandlung durch die Beklagte, solange diese rechtlich wesentlich auf die Folgen eines Versicherungsfalls zurückzuführen sei. Die fortbestehenden Beschwerden des Klägers seien nicht mehr auf den Unfall bzw. dessen Fo...