Frauen haben bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch[1] einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Land, wenn

  • ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und
  • sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

Nach § 19 Abs. 2 SchKG ist einer Frau die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn

  • ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert seit 1.7.2024 die Einkommensgrenze von 1.446 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 1.383 EUR) nicht übersteigen und
  • ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder
  • der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
 
Wichtig

Erhöhung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 343 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 328 EUR) für jedes Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder von ihr überwiegend unterhalten wird. Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, ist zu prüfen, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.

Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag von 343 EUR zusteht, 424 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 405 EUR), so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 424 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 424 EUR). Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dabei anfallende kostensenkende Leistungen (z. B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung) sind abzuziehen.

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