Zusammenfassung
Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation übernehmen die Krankenkassen die vollen Kosten des Abbruchs.
Bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (Beratungsregelung bei sozialer Indikation) werden nur die Kosten der ärztlichen Beratung und für Arzneimittel übernommen. Die Kosten des eigentlichen Schwangerschaftsabbruchs und der Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf hat die Patientin selbst zu tragen. Hilfe in besonderen Fällen wird aber geleistet, wenn es der Schwangeren nicht zuzumuten ist, die Mittel für den Schwangerschaftsabbruch selbst aufzubringen. Kostenträger ist dann das jeweilige Bundesland; die Krankenkassen prüfen den Anspruch und treten in Vorleistung.
Sozialversicherung: Durch § 24b Abs. 3 und 4 SGB V wird festgelegt, dass bestimmte Kosten eines rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen sind. Den Anspruch auf Übernahme dieser ausgenommenen Leistungen bestimmt § 19 Abs. 1 SchKG. Die dort genannten Einkommensgrenzen werden gemäß § 24 SchKG regelmäßig angepasst. Die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherungen für die Prüfung der Voraussetzungen und als Träger dieser Leistung regeln § 21b SGB I und § 21 SchKG. Die letztendliche Kostenübernahme durch die Bundesländer ergibt sich aus § 22 SchKG. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben mit dem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 15.3.2023) nähere Ausführungen zu den (auch ausgeschlossenen) Leistungsansprüchen bei einem Schwangerschaftsabbruch zusammengestellt.
1 Voraussetzungen
Frauen haben bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch einen Anspruch auf Leistungen gegenüber dem Land, wenn
- ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und
- sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
Nach § 19 Abs. 2 SchKG ist einer Frau die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn
- ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert seit 1.7.2024 die Einkommensgrenze von 1.446 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 1.383 EUR) nicht übersteigen und
- ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder
- der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
Erhöhung der Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 343 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 328 EUR) für jedes Kind, für das die Frau unterhaltspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 18 Jahre alt ist und ihrem Haushalt angehört oder von ihr überwiegend unterhalten wird. Sofern es auf den überwiegenden Unterhalt ankommt, ist zu prüfen, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt des Kindes bestreitet.
Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag von 343 EUR zusteht, 424 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 405 EUR), so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 424 EUR (vom 1.7.2023 bis 30.6.2024: 424 EUR). Mit den Kosten der Unterkunft werden die laufenden Miet-, Neben-, Heiz-, Pensions- und Hotelkosten sowie Aufwendungen für Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dabei anfallende kostensenkende Leistungen (z. B. das Wohngeld, ein Wohnzuschuss des Arbeitgebers oder Einnahmen aus Untervermietung) sind abzuziehen.
2 Verfügbare persönliche Einkünfte
Zu den maßgebenden Einkünften zählen alle Einnahmen aus unselbstständiger Arbeit, selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, Versorgungsbezüge u. Ä. sowie alle weiteren Einnahmen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Dazu gehören auch Entgeltersatzleistungen (z. B. Kranken-, Übergangs- und Verletztengeld) und Unterhaltszahlungen, die die Frau von einer anderen Person erhält. Nicht dazu rechnen solche Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen eines krankheits- oder behinderungsbedingten Mehrbedarfs gewährt werden.
Zum Einkommen i. S. d. SchKG gehören damit alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme
- der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII,
- der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen,
- der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG sowie
- das Kindergeld.
Von dem Einkommen sind abzusetzen
- aus dem Einkommen entrichtete Steuern (Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag),
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen o. ä. Einrichtungen, soweit diese Beträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund un...