Die Behörden der Zollverwaltung prüfen u. a. nach § 2 SchwarzArbG
- die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers,
- im Zusammenhang mit Dienst- und Werkleistungen den Missbrauch von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und III sowie dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG),
- ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach SGB III erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- ob Arbeitgeber bestimmter Branchen den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet haben, sog. Sofortmeldung,
- ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingehalten werden oder wurden,
- ob Ausländer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- die Einhaltung der steuerlichen Pflichten.
Diese Prüfungsaufträge umfassen regelmäßig die Feststellung der Arbeitgeber-, Auftraggeber- oder Arbeitnehmereigenschaft. Daher kann eine Person, die angibt selbstständig tätig zu sein, daraufhin überprüft werden, ob sie nicht tatsächlich abhängig beschäftigt ist.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) prüft ferner, ob in bestimmten Wirtschaftsbereichen tätige Personen (z. B. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe) bei ihrer Tätigkeitsausübung ihren Personalausweis, Pass, Pass- oder Ausweisersatz mitführen, wozu sie nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG verpflichtet sind. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Leiharbeitnehmer, wenn sie von ihrem Verleiher zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verliehen werden. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob Arbeitgeber dieser Wirtschaftsbereiche ihre Arbeitnehmer auf die Ausweismitführungspflicht nachweislich und schriftlich hingewiesen haben und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren. Der Hinweis ist der FKS auf Verlangen bei den Prüfungen vorzulegen. Auch Arbeitgeber i. S. v. § 1 SchwarzArbG, die Leiharbeitnehmer zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in eine ausweismitführungspflichtige Branche verleihen, unterliegen dieser Hinweispflicht.
Die Beschäftigten der FKS führen anlassbezogene und verdachtsunabhängige Prüfungen durch. Die Prüfungen können auch vergangene Zeiträume umfassen. Eine Prüfungsverfügung der FKS muss grundsätzlich nicht schriftlich erlassen werden und bedarf keiner vorherigen schriftlichen Ankündigung.
Die Behörden der Zollverwaltung werden bei der Prüfung u. a. unterstützt von den Finanzbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, auch in ihrer Funktion als Familienkasse, der Bundesnetzagentur, den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung, den Trägern der Unfallversicherung sowie diversen Behörden, der gesetzlichen Sozialversicherung, der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, dem Ausländeramt, den Gemeinden und der Polizei.
Zur Durchführung der Prüfung sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen und Dritten zu betreten und Auskünfte hinsichtlich der Beschäftigung und der Tätigkeit einzuholen und Einsicht in die mitgeführten Unterlagen, aus denen sich Art und Umfang der Beschäftigung oder Tätigkeit ergeben, zu nehmen. Sie sind ebenfalls ermächtigt, die Personalien der beim Arbeitgeber, Auftraggeber oder einem Dritten tätigen Personen zu überprüfen. Weiter sind sie befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen, die Unterlagen, aus denen die Vergütung der Dienst- oder Werkleistung hervorgeht, die natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen in Auftrag gegeben haben, Rechnungen, Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen über ausgeführte Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zu nehmen.
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auftraggeber und Dritte, die bei der Prüfung angetroffen werden, haben die Prüfung und auch das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu dulden, bei der Prüfung mitzuwirken, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben sie auszusondern und den Behörden der Zollverwaltung auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln (ungesonderte Zurverfügungstellung nur, falls unverhältnismäßiger Aufwand). Ausländer sind ferner verpflichtet, ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen und bei Anhaltspunkten auf einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde zu überlassen.
Nach § 5a SchwarzArbG ist ...