Nur wer die geheimen Daten im Rahmen ("als") seiner beruflichen Tätigkeit erfahren hat, kann sich strafbar machen. Das Gesetz nennt die betroffenen Berufsgruppen[1]; dazu gehören u. a.
- Ärzte,
- Berufspsychologen,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer anerkannten Beratungsstelle,
- Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
- staatlich anerkannte Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen.
Nicht aber:
- Erzieher,
- Heilpädagogen,
- Diplompädagogen.
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