(1) 1Die Absicht zur Aufnahme des Betriebs einer anbieterverantworteten[2] [Bis 19.05.2022: besonderen] Wohn-, Pflege- und Betreuungsform ist der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. 2Die Anzeige muss [Bis 19.05.2022: insbesondere] [3] umfassen
1. |
die Namen und Anschriften des verantwortlichen Anbieters[4] [Bis 19.05.2022: Trägers] und der beabsichtigten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform[5] [Bis 19.05.2022: des Betriebs], |
3. |
die Nutzungsart der Wohn-, Pflege- und Betreuungsform[7] [Bis 19.05.2022: des Betriebs] und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, |
5. |
die Konzeption einschließlich der vorgesehenen Leistungen und deren personellen Sicherstellung, |
6. |
ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Verträge, |
(2) 1Die zuständige Behörde kann dem oder der Anzeigenden gegenüber feststellen, inwieweit gemäß den Angaben nach Absatz 1 ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 2[13]Die zuständige Behörde kann weitere Angaben anfordern, soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 3Steht die für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigte Person[14] [Bis 19.05.2022: Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die entsprechende Leitung in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen] zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Angabe nach Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen[15] [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.[16]
(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen[17] [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Dabei sind im Falle von Satz 1, 1. Alternative[18] Angaben über die nachgewiesene anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu machen. 3Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.[19]
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