(1) 1Die Absicht zur Aufnahme des Betriebs einer anbieterverantworteten [Bis 19.05.2022: besonderen] Wohn-, Pflege- und Betreuungsform ist der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. 2Die Anzeige muss [Bis 19.05.2022: insbesondere] umfassen
1. |
die Namen und Anschriften des verantwortlichen Anbieters [Bis 19.05.2022: Trägers] und der beabsichtigten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform [Bis 19.05.2022: des Betriebs], |
2. |
den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigten Person [Bis 19.05.2022: Leitung des Betriebs sowie der Pflegedienstleitung oder der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen], |
3. |
die Nutzungsart der Wohn-, Pflege- und Betreuungsform [Bis 19.05.2022: des Betriebs] und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, |
4. |
den Nachweis darüber, dass eine Brandverhütungsschau [Bis 19.05.2022: Beratung hinsichtlich der Belange des vorbeugenden Brandschutzes] im Sinne des § 23 Absatz 1 [Bis 19.05.2022: § 23 Abs. 1] des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) [Bis 19.05.2022: Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614)], durch die zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte stattgefunden hat (Brandverhütungsschaubericht), |
5. |
die Konzeption einschließlich der vorgesehenen Leistungen und deren personellen Sicherstellung, |
6. |
ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Verträge, |
7. |
eine Erklärung darüber, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern der Pflege- oder Betreuungs- beziehungsweise und Assistenzleistungen und dem Anbieter des Wohnraums bestehen. |
(2) 1Die zuständige Behörde kann dem oder der Anzeigenden gegenüber feststellen, inwieweit gemäß den Angaben nach Absatz 1 ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 2Die zuständige Behörde kann weitere Angaben anfordern, soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 3Steht die für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigte Person [Bis 19.05.2022: Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die entsprechende Leitung in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen] zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Angabe nach Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Dabei sind im Falle von Satz 1, 1. Alternative Angaben über die nachgewiesene anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu machen. 3Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.