(1) 1Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person müssen insbesondere [Bis 19.05.2022: Die Träger und die Leitungen der stationären Einrichtung müssen insbesondere]
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eine angemessene Qualität des Wohnens, der Betreuung und Assistenz, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern, |
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bei Menschen mit Behinderungen [Bis 19.05.2022: Menschen mit Behinderung] ihre Eingliederung und eine möglichst selbst bestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern und gewährleisten; in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen [Bis 19.05.2022: behinderte Menschen] sind für die Bewohnerinnen und Bewohner Betreuungs- und Förderpläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen, |
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für Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegebedarf Pflegeplanungen aufstellen und deren Umsetzung verständlich und übersichtlich aufzeichnen, |
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ein nach dem allgemeinen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anerkanntes Verfahren zur Sicherung der Qualität der Leistungen anwenden, |
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ein Beschwerdemanagement betreiben und das Verfahren transparent machen, |
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sicherstellen, dass die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege Beschäftigten mindestens einmal im Jahr über den sachgemäßen Umgang mit Arzneimitteln beraten werden. |
2Bei der Prüfung der Anforderungen sind Besonderheiten der Einrichtung hinsichtlich der Größe, der zu betreuenden Menschen und der zugrunde liegenden Konzeption sowie des Hilfsbedarfs zu berücksichtigen.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person muss
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die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der stationären Einrichtung, besitzen, |
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sicherstellen, dass die Zahl der Beschäftigten sowie die [Bis 19.05.2022: ihre] persönliche und fachliche Eignung der Leitung der stationären Einrichtung oder der bei einer gleichgestellten Wohnform entsprechend verantwortlichen Person und der Beschäftigten für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht, |
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die Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern bieten sowie die Angemessenheit der Entgelte beachten, |
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die Einhaltung der Verordnung nach § 26 und der Vorschriften für die Leistungen an Träger und Beschäftigte gewährleisten, |
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die den Bewohnerinnen und Bewohnern vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. |
(3) Für Anbieter von gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Anbieter sicherzustellen hat, dass in der Wohnform regelhaft erbrachte ambulante Leistungen der Pflege und der Betreuung und Assistenz den Anforderungen dieses Gesetzes und einer auf Grundlage dieses Gesetzes gemäß § 26 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
(4) Zusätzliche oder weitergehende Verpflichtungen nach oder aufgrund von anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), bleiben unberührt.