(1) 1Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind verpflichtet, insbesondere mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst [Bis 19.05.2022: der Krankenversicherung] , dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., den für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6a des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämtern und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe [Bis 19.05.2022: Trägern der Sozialhilfe] eng zusammen zu arbeiten. 2Hierzu stimmen sie ihre Aufgaben insbesondere durch Information und Beratung, Terminabsprachen für arbeitsteilige Prüfungen der Einrichtungen und Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln ab.
(2) 1Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 bilden die dort genannten Beteiligten eine Arbeitsgemeinschaft jeweils für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde. 2Den Vorsitz und die Geschäfte führt die zuständige Behörde. 3Mehrere Arbeitsgemeinschaften können eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn alle Beteiligten zustimmen. 4Der Vorsitz und die Geschäftsführung werden im Wechsel zwischen den beteiligten zuständigen Behörden wahrgenommen. 5Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. 6Auf Verlangen des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist dieser in die Arbeitsgemeinschaften einzubeziehen.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 arbeiten mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen [Bis 19.05.2022: öffentlichen Stellen] vertrauensvoll zusammen, insbesondere mit den nach der Landesverordnung über die Brandverhütungsschau vom 4. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 658), für die Brandverhütungsschau zuständigen Dienststellen, der Bauaufsicht, den Betreuungsbehörden und dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Trägern von Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, den Verbänden und Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und des Verbraucherschutzes sowie mit den Verbänden der an der Pflege und Betreuung beteiligten Berufsgruppen. 2Bei Bedarf sollen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Bereiche zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften hinzugezogen werden.
(4) Die zuständigen Behörden stellen für ihre verschiedenen Aufgabenbereiche sicher, dass die Prüfungen in den Einrichtungen in abgestimmter Form vorgenommen werden.
(5) 1Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden berichten dem zuständigen Ministerium jährlich über Art und Inhalt der im nächsten Jahr geplanten Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen. 2Sie berichten dabei auch über die Zusammenarbeit mit diesen Behörden und Stellen im vergangenen Jahr. 3Der Bericht ist jeweils zum 31. März eines Jahres vorzulegen, erstmals zum 31. März 2010. 4Der Entwurf des Berichts ist den in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres vorzulegen. 5Erheben die in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen [Bis 19.05.2022: Werden] bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats keine Einwendungen [Bis 19.05.2022: erhoben] , gilt der Bericht als angenommen. 6Kann über einzelne Inhalte des Berichts kein Einvernehmen erzielt werden, ist in den Bericht auch die Stellungnahme der jeweiligen Behörde oder Stelle aufzunehmen. 7Der Bericht ist im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen.