Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten. Getrenntleben im Sinne von § 19 Abs. 3 Alt. 3 SGB XII
Orientierungssatz
1. Das Vermögen des Ehemannes der Untergebrachten ist nach § 19 Abs. 3 Alt. 3 SGB XII zu berücksichtigen, wenn beide trotz der Heimunterbringung nicht getrennt im Sinne dieser Vorschrift leben.
2. Es kommt allein darauf an, ob zumindest ein Ehepartner deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die Lebensgemeinschaft zum anderen Ehepartner auf Dauer aufzugeben.
3. Auf eine räumliche Trennung allein, etwa den Aufenthalt eines Ehepartners im Pflegeheim, kommt es dagegen nicht an.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin bezieht Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 116,25 Euro netto monatlich. Sie ist im Pflegeheim Haus T. in I. untergebracht und erhält von der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III. Ihr Ehemann, der zu ihrem Betreuer bestellt worden ist, bezieht Regelaltersrente in Höhe von 1.957,07 Euro monatlich. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt. Er ist Eigentümer eines auf ihn zugelassenen PKW (Mercedes Benz 204 X, GLK-Klasse, Amtl.-Kennzeichen: XX XX 0000, Baujahr 2010, Kilometerstand bei Antragstellung: 36.504). Beide sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der S-Straße 00 in 0000 B., das vom Ehemann der Antragstellerin bewohnt wird. Nachdem die Antragstellerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln beantragt hatte, ermittelte die Antragsgegnerin einen Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von rund 170.000,00 Euro und schätzte den Wert des PKW des Ehemannes der Antragstellerin auf 28.917,00 Euro ein. Mit Bescheid vom 04.07.2012 lehnte die Antragsgegnerin eine Übernahme der ungedeckten Heimkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege stehe Vermögen in Höhe von insgesamt 29.337,02 Euro (Wert des PKW des Ehemannes sowie Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin in Höhe von 420,02 Euro) gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages in Höhe von insgesamt 3.214,00 Euro für die Antragstellerin und ihren Ehemann ergebe sich kein Anspruch. Die Antragstellerin legte am 20.07.2012 Widerspruch ein und führte u.a. aus, der PKW sei beschädigt und dessen Wert daher wesentlich geringer einzustufen, nach einem Voranschlag über die Reparaturkosten insgesamt mit 23.481,32 Euro. Auch sei das Fahrzeug deshalb nicht verwertbar, weil der Ehemann es benutze, um die Antragstellerin mehrfach am Tag im Pflegeheim zu besuchen. Die Strecke von B. nach I. indessen könne er wegen einer bestehenden Gehbehinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Weiter benötige er das Fahrzeug, um Arzttermine wahrnehmen zu können, sowie, um Einkäufe des täglichen Lebens durchzuführen. Schließlich stelle das Fahrzeug eine Art "Notgroschen" für die Antragstellerin und ihren Ehemann dar, um unvorhergesehene Reparaturen am gemeinsamen Eigenheim durchführen zu können. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 unter Vertiefung ihrer bisherigen Erläuterungen zurück. Ergänzend führte sie aus, selbst bei Ansatz eine Vermögensfreibetrages in Höhe von 7.500,00 Euro für ein KFZ übersteige das Vermögen die Freibeträge deutlich. Hiergegen hat die Antragstellerin am 13.12.2012 Klage erhoben, welche unter dem Az. S 19 SO 203/12 geführt wird.
Nachdem weitere Kosten des Pflegeheimes aufgelaufen waren, hat sich die Antragstellerin am 21.02.2013 an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt. Sie erklärt erstmals im Eilverfahren, ihr Ehemann habe zur Finanzierung des PKW seinerzeit ein Darlehen aufgenommen, das noch in Höhe von 11.000,00 Euro valutiere. Auch diese Verbindlichkeit sei vom vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen.
Die Antragstellerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für ihre Unterbringung im Pflegeheim Haus T. in I. als Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise,
entsprechende Leistungen darlehensweise zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen ...